11-11-2021
Neuer Bußgeldkatalog ab dem 09.11.2021
Der Bundesrat hat Änderungen im Bußgeldkatalog beschlossen, die ab dem 09.11.2021 gelten:
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Demnach werden die Bußgelder für Tempoverstöße deutlich verteuert, des Weiteren steigen Bußgelder für Falschparken und Halten in zweiter Reihe spürbar an.
Verkehrsteilnehmern, die im Stau keine Rettungsgasse bilden, droht künftig ein Fahrverbot.
Hinsichtlich der ursprünglich geplanten Verschärfung, ab wann ein Fahrverbot greift, bleibt es bei der ursprünglichen Regelung.
Ein solches Fahrverbot kommt lediglich dann in Betracht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von 31 km/h sowie außerhalb geschlossener Ortschaften von mindestens 41 km/h bzw. bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
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08-06-2021
Keine Verpflichtung, die eigene Kaskoversicherung zur Schadensminderung einzusetzen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.11.2020, AZ: VI CR 569/19, entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den eigenen Kaskoversicherer zur Beseitigung eines Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls möglichst gering zu halten.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
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Ein Geschädigter eines Unfallgeschehens nahm den Haftpflichtversicherer der Gegenseite auf Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das verunfallte Fahrzeug, welches über eine Vollkaskoversicherung verfügte, wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalls schwer beschädigt. Die 100 %ige Haftung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stand außer Streit.
Der Geschädigte hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens darauf hingewiesen, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, die Kosten für die notwendige Reparatur seines Fahrzeuges vorzufinanzieren.
Letztendlich wurde das Fahrzeug erst 42 Tage nach dem Unfallgeschehen repariert, der Geschädigte machte gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für diesen Zeitraum Nutzungsausfallentschädigung geltend.
Die Haftpflichtversicherung teilte mit, dass der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre, seine Vollkaskoversicherung frühzeitiger in Anspruch zu nehmen, um so die Reparatur zu beschleunigen.
Diese Auffassung hat der BGH nicht geteilt.
Der BGH stellte klar, dass ein Geschädigter eines Unfallgeschehens im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zwar grundsätzlich gehalten ist, den zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten.
Dies schließt aber im vorliegenden Fall nicht die Verpflichtung ein, den Schaden zunächst über die eigene Vollkaskoversicherung zu regulieren.
Sinn und Zweck der Kaskoversicherung sei nicht die Entlastung des Schädigers. Durch eine Kaskoversicherung wird vielmehr ein Schutz für nicht durch andere zu ersetzenden Schaden gewährt.
Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers sei dem Geschädigten regelmäßig auch wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten. Zwar könnte auch ein solcher Rückstufungsschaden als Schadenposition gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden, jedoch sei dies teilweise kompliziert und langwierig, so dass die Geschädigten auch unter diesem Gesichtspunkt die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht zuzumuten war.
Vor diesem Hintergrund sah der BGH keinen Verstoß gegen die den Geschädigten treffende Schadensminderungspflicht, so dass es diesem die begehrte Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zugesprochen hat.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
15-02-2021
Handybenutzung während Autofahrt
Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a Satz 1 Ziff. 1 StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
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Das Oberlandesgericht Köln musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem der Betroffene bestritt, das Handy während der Fahrt im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 1 Ziff. 1 StVO gehalten zu haben.
Der Betroffene trug vor, dass er das Handy lediglich zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt hätte, was vor Fahrtantritt geschehen sei.
Der Betroffene stellte sich auf den Standpunkt, dass, da er das Handy nicht mit Händen aufgenommen oder gehalten hätte, ein Bußgeld gegen ihn nicht verhängt werden könnte.
Dieser Rechtsauffassung des Betroffenen ist das OLG Köln mit Beschluss vom 04.12.2020 - AZ: 1 RBs 347/20 - nicht gefolgt.
Das OLG Köln legte den Wortlaut der Vorschrift dahingehend aus, dass ein Halten eines Handys oder Mobiltelefons auch ohne Benutzung der Hände möglich sei, etwa indem ein Gegenstand zwischen Oberarm und Oberkörpern oder zwischen den Oberschenkeln fixiert würde.
Durch die Vorschrift sollen sämtliche fahrfremden Tätigkeiten unterbunden werden, durch die die Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers auf das Verkehrsgeschehen beeinträchtigt wird.
Im vorliegenden Fall konnte der Betroffene nicht bestreiten, dass er mit einem eingeklemmten Telefon während der Fahrt weder einen Schulterblick noch einen Blick in den Rückspiegel hätte durchführen können.
Das OLG Köln hat die erstinstanzliche Verurteilung des Betroffenen zur Zahlung eines Bußgeldes somit aufrechterhalten.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
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23-12-2020
Kein Mitverschulden eines Radfahrers beim Verkehrsunfall ohne Fahrradhelm
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 20.08.2020, Aktenzeichen 13 U 1187/20, erneut die zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung bestätigt, dass einem Radfahrer, der bei einem Verkehrsunfall keinen Helm trägt und hierdurch Kopfverletzungen erleidet, ein Mitverschulden nicht zur Last fällt.
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Das Gericht hat darauf abgestellt, dass keine allgemeine Verkehrsauffassung besteht, das Radfahren eine generell gefährliche Tätigkeit darstellt, so dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Dieser Grundsatz wurde in dem vorliegenden Urteil zumindest für den alltäglichen Radverkehr festgestellt.
Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen darauf hin, dass bei sportlichem Radfahren, wie dem Rennradfahren oder dem Mountainbikefahren etwas anderes gelten könnte.
Dies würde sich daraus erklären, dass bei den vorstehenden Sportarten mit einem gesteigerten Verletzungsrisiko des Kopfes gerechnet werden müsste, und dort regelmäßig Helme zu tragen wären.
Für den zu entscheidenden Fall, in dem die dort klagende Geschädigte ihr Fahrrad lediglich im Alltag nutzte, sah das Gericht ein Mitverschulden der Geschädigten nicht an und hatte dieser das volle geforderte Schmerzensgeld zugesprochen.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg; Fachanwalt für Verkehrsrecht
20-03-2019
Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei Werkstattverweis im Rahmen fiktiver Abrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung auch dann ersatzfähig sind, wenn der Geschädigte durch die Haftpflichtversicherung an eine Reparaturwerkstatt verwiesen wird, die die UPE-Aufschläge nicht abrechnet.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Ein Geschädigter hatte nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Schaden auf der Basis eines von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung fiktiv abrechnen wollen.
In dem Privatgutachten wurden in der Schadenskalkulation UPE-Aufschläge aufgeführt, deren Erstattung der Geschädigte u.a. begehrte.
Das Fahrzeug des Geschädigten war älter als 5 Jahre. Die gegnerische Haftpflichtversicherung benannte eine für den Geschädigten unproblematisch erreichbare Alternativwerkstatt, in der die im Sachverständigengutachten aufgeführten UPE-Aufschläge nicht berechnet wurden.
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung regulierte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers somit den Schaden auf der Basis der Kosten der von ihr benannten Alternativwerkstatt ohne die UPE-Aufschläge, welche dort nicht anfielen.
Dieses Vorgehen ist laut Urteil des BGH vom 25.09.2018, AZ: VI ZR 65/18 nicht zu beanstanden.
Der BGH führte in den Entscheidungsgründen aus, dass UPE-Aufschläge im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zwar grundsätzlich erstattungsfähig seien, sofern sie regional üblich wären, dies gelte jedoch nicht, wenn im Rahmen einer Verweisung an eine Alternativwerkstatt in dieser keine UPE-Aufschläge berechnet würden.
Der Geschädigte würde insoweit einer Schadensminderungspflicht unterliegen, da er die Möglichkeit hätte, die Reparatur ohne die zusätzlichen Kosten der UPE-Aufschläge durchführen zu lassen.
Nach diesem Urteil des BGH haben Haftpflichtversicherer in der Zukunft die Möglichkeit, durch Benennung einer Alternativwerkstatt, in der UPE-Aufschläge nicht berechnet werden, die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zu vermeiden, sofern der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung verbleibt.
Gleichwohl hat der Geschädigte die Möglichkeit, sofern er von der fiktiven Abrechnung Abstand nimmt, sein Fahrzeug in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen, auch wenn dort UPE-Aufschläge berechnet werden.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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21-04-2018
Gerichtliche Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung
Das OLG Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Dashcam-Aufzeichnungen in einem Zivilprozess verwertbar sind.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
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Die Parteien des Rechtsstreits waren in einen Unfall verwickelt.
Der Kläger des Rechtsstreits befuhr eine Autobahn mit einem Pkw, hinter ihm fuhr der Beklagte mit einem Lkw.
Der Lkw des Beklagten fuhr auf das vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug auf.
Im Fahrzeug des Beklagten befand sich eine Dashcam, mit der das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde.
Der Kläger forderte im Zivilprozess Schadenersatz aus dem Unfallgeschehen und trug vor, dass er bereits geraume Zeit auf dem rechten Fahrstreifen vor dem Beklagten gefahren sei und verkehrsbedingt die Geschwindigkeit reduziert hätte. Der Beklagte trug vor, dass der Kläger kurze Zeit vor dem Unfallgeschehen den Lkw überholt und dann von der linken Spur der Autobahn über die mittlere auf die vom Lkw gehaltene rechte Spur gewechselt sei und dort bis fast zum Stillstand das Fahrzeug abgebremst hätte.
Das erstinstanzliche Gericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und hatte sich hierbei mit der Frage zu befassen, ob die Dashcam-Aufzeichnung aus dem Lkw des Beklagten zu Beweiszwecken herangezogen werden konnte.
Dies geschah vor dem Hintergrund, als dass das Unfallgeschehen aufgrund widerstreitender Aussagen der Unfallbeteiligten und des Fehlens von neutralen Zeugen nicht weiter aufklärbar war.
Das erstinstanzliche Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aufzeichnung einsehen zu können, die die Unfallschilderung des Beklagten bestätigte.
Es hat die Entscheidung damit begründet, dass Dashcam-Aufzeichnungen dann verwertbar sind, wenn persönliche Daten eines Unfallbeteiligten allein in Bezug auf sein konkretes Fahrverhalten auf einer öffentlichen Autobahn in einem kurzen Zeitraum von weniger als einer Minute festgehalten werden, die betreffende Partei sowie unbeteiligte Dritte nicht als Personen erkannt werden können, der anderen Partei keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen und ohne Berücksichtigung der Aufzeichnung eine falsche Entscheidung getroffen würde, die der materiellen Gerechtigkeit widersprechen würde.
Das erstinstanzliche Landgericht hatte nach Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt.
Dieses hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 - 13 U 851/17 - die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Landgerichts aufrechterhalten und dem Kläger anempfohlen, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen, was geschehen ist.
Mit diesem Hinweisbeschluss hat das OLG Nürnberg die aktuelle rechtliche Situation bezüglich der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zutreffend zusammengefasst. Die pauschale Behauptung des Klägers in den Verfahren, dass durch Verwertung der Aufzeichnung sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde, hat sich als unzutreffend herausgestellt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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05-04-2018
Mithaftung bei Überschreitung der Autobahn-Richtgeschwindigkeit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem zwei Unfallbeteiligte um die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn stritten.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Das Fahrzeug der klagenden Partei, welches den rechten Fahrstreifen befuhr, blinkte und wechselte zum Überholen auf den linken Fahrstreifen.
Hierbei kam es zur Kollision mit einem von hinten auf dem linken Fahrstreifen heranfahrenden Fahrzeug der Beklagtenseite. Die Beklagtenseite hatte vorgetragen, dass deren Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall ca. 150 km/h gefahren sei. Der abrupte Spurwechsel des klägerischen Fahrzeuges hätte alleine zum Unfallgeschehen geführt. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht ist von einem fehlerhaften Spurwechsel des klägerischen Fahrzeuges ausgegangen, wobei dem auffahrenden beklagten Fahrzeug zunächst zwar kein Verschulden nachgewiesen werden konnte, jedoch feststand, dass die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde.
Das Landgericht hatte dies bei einer Abwägung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt und festgestellt, dass derjenige, der schneller als 130 km/h auf Autobahnen fährt, in haftungsrechtlicher Weise die Gefahr vergrößert, dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen kann und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzt. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zwar keinen Schuldvorwurf begründe, jedoch bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht außer Acht bleiben könne.
Das erstinstanzliche Landgericht hat somit ein Mitverschulden des auffahrenden beklagten Fahrzeuges von 30% angenommen.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.
Das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 21.11.2017 - I-1 U 44/17 - genauso wie das zuvor zuständige Landgericht und sprach der Beklagtenseite eine Mithaftung von 30% aufgrund des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit zu.
Dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung und bekräftigt diese nochmals. Es wurde erneut herausgestellt, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit für sich keinen Schuldvorwurf begründet, jedoch in der Regel zur Folge hat, dass die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges nicht völlig zurücktritt, so dass hier ein Mitverschulden von 30% in Ansatz gebracht wurde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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10-12-2016
Haftung bei Unfall von zurücksetzenden Pkw
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Zwei Pkw parkten rückwärts aus und kollidierten, wobei jedoch zuvor einer der beiden Pkw zum Stillstand gekommen war.
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Der BGH urteilte mit der Entscheidung - VI ZR 6/15 -, dass, soweit es bei zwei rückwärtsausparkenden Fahrzeugen zu einem Zusammenstoß kommt, beide Fahrer eine Mitschuld haben und jeweils die Hälfte des Schadens des Unfallgegners tragen müssen. Da jedoch im vorliegenden Fall eines der beiden Fahrzeuge kurz vor dem Unfall zum Stehen kam, haftete lediglich der Fahrer, der in das stehende Fahrzeug reinfuhr. Der BGH begründete dies damit, dass ein Fahrzeugführer sich beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer rechtzeitig bremst und noch vor dem Unfall zum Stehen kommt, hat somit seine Sorgfaltspflicht erfüllt und bekommt seinen Schaden voll ersetzt.
Oliver Schomberg - Fachwanwalt für Verkehrsrecht
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01-10-2016
Der schwerhörige Autofahrer
Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Autofahrer aufgrund eines Hörgerätes der Führerschein entzogen werden kann.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Ein 85-jähriger Autofahrer, welcher ein Hörgerät trug, erschien bei der für ihn zuständigen Führerscheinbehörde und wollte seinen alten Führerschein gegen ein neueres Exemplar im Scheckkartenformat umtauschen.
Die zuständige Mitarbeiterin der Behörde stellte fest, dass der Autofahrer ein Hörgerät trug und forderte von diesem ein Gutachten von einem Arzt vorzulegen, in welchem dem Autofahrer die Fahreignung bescheinigt wurde.
Dies verweigerte der Autofahrer mit Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt unter dem AZ: 3 L 4/16.NW entschied.
Nach den dortigen Entscheidungsgründen ist eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache.
Dass bei dem Autofahrer auch andere schwerwiegende gesundheitliche Mängel vorliegen, wäre nicht ersichtlich.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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01-07-2016
Haftung für rutschigen Fahrbahnbelag
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Motorradfahrer stets selbst haftet, wenn er auf einer nassen Fahrbahn zum Sturz kommt.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
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Ein Motorradfahrer war auf einer regennassen Landstrasse zum Sturz gekommen, was seine Ursache auch darin hatte, dass der Fahrbahnbelag an dieser Stelle nicht griffig genug war, was der zuständigen Behörde bekannt war.
Das OLG entschied durch Urteil - AZ: 11 U 166/14 - dass das beklagte Bundesland die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da im Bereich der Unfallstelle der Fahrbahnbelag bereits seit einigen Jahren nicht griffig genug war.
Es sei somit nicht gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten.
Das beklagte Bundesland hätte insofern mit einem Schild auf die Rutschgefahr hinweisen und ein Tempolimit festsetzen müssen.
Das Gericht hat somit dem gestürzten Motorradfahrer 75 % seines Schadens zugesprochen, 25 % seines Schadens trägt er selbst aufgrund der grundsätzlich bestehenden Betriebsgefahr seines Zweirades.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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05-03-2016
Nutzung von Handyladekabel während Autofahrt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es erlaubt sei, während einer Fahrt, das Handy an ein Ladekabel anzuschließen.
Das Oberlandesgericht entschied unter dem Aktenzeichen 2 SS (OWi) 290/15, dass das Anschließen eines Ladekabels an ein Handy unter das Handyverbot am Steuer fallen würde und verurteilte dafür den Fahrer des Autos zu einem Bußgeld von € 60,00.
In der Begründung wurde angeführt, dass die Nutzung eines Handys laut Straßenverkehrsordnung für einen Fahrzeugführer verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse.
Hierdurch würde gewährleistet, dass der Fahrer die Hände für das Steuer des Fahrzeuges frei habe, was während eines Anschließens eines Kabels nicht der Fall wäre.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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12-02-2016
Helmpflicht für Turbanträger?
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es aus religiösen Gründen erlaubt sei, einen Turban anstatt eines Motorradhelmes zu tragen.
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Dem Fall lag ein Antrag eines gläubigen Sikh zugrunde, welcher aus religiösen Gründen keinen Helm tragen wollte, da sich dies mit dem Tragen seines Turbans nicht in Einklang bringen ließe.
Für die Mitglieder der Sikhs sei es üblich, sich aus Respekt vor ihrem Schöpfer niemals die Haare zu schneiden und den Kopf mit einem Turban zu bedecken.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat unter dem Aktenzeichen 6 K 2929/14 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Religionsfreiheit nicht von der Helmpflicht beeinträchtigt würde.
Die Helmpflicht führe nicht dazu, dass religiöse Freiheiten geschmälert würden. Der Antragsteller wäre durch das Tragen des Helms nicht dazu gezwungen, sein Haar in der Öffentlichkeit zu entblößen, er hätte immernoch die Möglichkeit, das Haar unter dem Helm mit einem Tuch oder einer Mütze zu bedecken.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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30-01-2016
Abstandmessung durch die Polizei
Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Video, das den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zeigt, eine Mindestmessstrecke nachzuweisen hat.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer mit 124 km/h die Autobahn befahren und hierbei nicht den erforderlichen Abstand von 62 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten.
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Durch die Polizei wurde der Vorgang lediglich über eine Streck von 17 m protokolliert.
Der kontrollierte Fahrer argumentierte, dass eine Abstandsunterschreitung ihm nur dann vorgeworfen werden könnte, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140 m oder mehr als 3 Sekunden vorliegen würde.
Dies wäre in seinem Fall nicht feststellbar gewesen, da er in dem Video teilweise von einem anderen Auto verdeckt wurde.
In der Entscheidung des OLG Hamm, AZ: 3 RBs 264/14 war es ausreichend, dass der kontrollierte Fahrer einmal zu dicht aufgefahren sei, eine Mindestmessstrecke sei nicht erforderlich gewesen.
Nach dieser Entscheidung des Gerichtes werden sich Verkehrsteilnehmer zukünftig nur noch schwer herausreden können, dass die Abstandmessung fehlerhaft gewesen sei.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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16-01-2016
Benutzung einer Blitzer-App auf dem Handy
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO dann erfüllt ist, wenn während der Fahrt eines Pkws im Verkehr auf einem betriebsbereiten Mobiltelefon eine sogenannte Blitzer-App aufgerufen ist.
Nach der vorstehenden Regelung ist es verboten, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt.
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Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:
Gegen einen Pkw Fahrer wurde ein Bußgeld in Höhe von € 75,00 verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte.
Gegen diese Verurteilung hatte der Fahrer Rechtsbeschwerde eingelegt, welche durch das OLG Celle mit Beschluss vom 03.11.2015, AZ: 2 Ss (OWi) 313/15 verworfen wurde.
Das OLG Celle sah in dem Smartphone ein entsprechendes technisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 b StVO, wobei es unerheblich sei, dass ein Smartphone auch für viele verschiedene Zwecke genutzt werden können, wenn darauf gerade eine entsprechende Blitzer-App installiert sei und während der Fahrt in Betrieb war.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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18-12-2015
Nachtrunk nach Unfall
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Alkoholkonsum nach einem Unfall zum Nachteil sein kann, wenn noch polizeiliche Ermittlungen anstehen.
Betrunkene Autofahrer begehen häufig Unfallflucht um zu verhindern, dass ihr alkoholisierter Zustand zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens auffällt.
Werden sie später von der Polizei zuhause aufgesucht, behaupten sie oft, aufgrund des Schrecks Alkohol getrunken zu haben.Die Behauptung half dem betreffenden Fahrer im gerichtlichen Verfahren nicht.
Das OLG Frankfurt urteilte unter dem Aktenzeichen 3 U 66/13, dass ein sogenannter Nachtrunk eine Obliegenheitsverletzung darstelle, wenn polizeiliche Ermittlungen noch zu erwarten seien.
Weil der betreffende Fahrer seine Pflichten als Versicherungsnehmer doppelt verletzt hatte, nämlich betrunken zu fahren und einen Nachtrunk zu behaupten, konnte seine Kfz-Versicherung die gezahlten Beträge vom Fahrer zurückverlangen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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12-12-2015
Missbrauch roter Kennzeichen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Autohändler die Benutzung roter Kennzeichen untersagt werden konnte.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kfz-Händler das rote Nummernschild für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt bekommen.
Er brachte das Kennzeichen jedoch für längere Zeit rechtswidrig an einem Privat Pkw an.
Des Weiteren waren die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch unvollständig, so dass nicht immer nachvollzogen werden konnte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem roten Kennzeichen unterwegs war.
Die Zulassungsbehörde hatte dem Kfz-Händler die roten Kennzeichen hieraufhin mit sofortiger Wirkung entzogen.
Eine gerichtliche Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Koblenz ergab, dass selbiges zu Recht erfolgte.
Dieses traf unter dem Aktenzeichen 5 L 794/15 KO die Entscheidung, dass einem unzuverlässigen Autohändler die roten Kennzeichen entzogen werden können, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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06-12-2015
Eisglätte in der Waschbox
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, wer haftet, wenn ein Nutzer einer Selbstbedienungs-Waschbox auf sich bildendem Blitzeis ausrutscht.
Eine Frau hatte geklagt, die an einem Wintertag auf Blitzeis an einer SB-Waschbox ausgerutscht war.
Sie verlangte vom Betreiber der Waschanlage Schadenersatz.
Das OLG Hamm hat die Klage der Frau mit Urteil, AZ: 9 U 171/14 abgewiesen, da es keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen konnte.
Nach Rechtsauffassung des OLG Hamm ging die Sicherungspflicht nicht soweit, dass der Betreiber bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während und nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen treffen müsse, um Blitzeis durch überfrierendes Waschwasser zu verhindern.
Die zu Sturz gekommene Frau hätte wissen müssen, dass bei SB-Wäschen Wasser verspritzt wird und dies bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann.
Auf diese Umstände hatte der Betreiber der Waschanlage die Kundin nicht extra hinweisen müssen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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28-11-2015
Schaden durch ausschwenkendes Heck vom LKW
Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer haftet, wenn ein abbiegender Lkw mit Anhänger mit dem Heck ein auf der Nebenspur befindliches Fahrzeug beschädigt.
Der Gefahrenhinweis „Vorsicht, Heck schwenkt aus!“ gilt nicht nur für hinter dem Lkw herfahrende Autofahrer, sondern verpflichtet den Fahrer von Sattelzügen auch zu einer besonderen Sorgfalt.
Kommt es dennoch beim Linksabbiegen des Lkws zu einem Unfall mit einem rechts überholenden Fahrzeug, haftet der linksabbiegende Lkw-Fahrer voll für den Schaden wie das Oberlandesgericht Stuttgart unter dem AZ: 3 U 15/14 entschieden hat.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes tritt bei einem Unfall die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeuges vollständig zurück.
Der abbiegende Lkw-Fahrer hätte sich vergewissern müssen, dass er durch das Abbiegen keinen Verkehrsteilnehmer auf dem benachbarten Fahrstreifen gefährdet oder schädigt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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20-11-2015
Der herrenlose Einkaufswagen
Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, wer im Falle eines Unfalles mit einem ungesicherten Einkaufswagen haften würde.
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer lange nach Ladenschluss mit einem herrenlos auf die Straße rollenden Einkaufswagen kollidiert. Das Auto wurde hierdurch beschädigt.
Das Oberlandesgericht Hamm urteilte unter dem AZ: 9 U 169/14, dass der Supermarktbetreiber auch nach Geschäftsschluss für das sichere Abstellen der Einkaufswagen zuständig sei.
Die Richter sprachen dem Eigentümer des beschädigten Autos 80 % seines geforderten Schadenersatzes zu, 20 % muss er aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos selbst tragen.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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16-11-2015
Unfall während polizeilicher Blaulichtfahrt
Im vorliegenden Fall war gerichtlich zu entscheiden, wer haftet, wenn die Polizei im Einsatz durch einen zu geringen Abstand einen Unfall verursacht. Im konkreten Fall war ein Polizeiwagen im Einsatz auf einen vorausfahrenden Kleinbus aufgefahren, nachdem dieser abrupt abgebremst hatte.
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Das zuständige Landgericht war der Auffassung, dass die Schuld an der Kollision zu 100 % der Fahrerin des vorausfahrenden Kleinbusses zuzurechnen gewesen wäre. Diese hätte dem Polizeifahrzeug sofort Platz machen und an den rechten Fahrbahnrand fahren müssen.
Die Fahrerin legte gegen das Urteil des Landgerichts beim zuständigen Oberlandesgericht Berufung ein. Dieses änderte das Urteil des Landgerichts unter dem Aktenzeichen 1 U 46/15 insoweit ab, als dass der Fahrer des Polizeiwagens eine Mithaftung von 25 % am Unfallgeschehen zu tragen hatte. Dieser hatte unstreitig nicht genügend Abstand zum vorausfahrenden Kleinbus eingehalten und hätte damit rechnen müssen, dass dessen Fahrerin aus Unsicherheit falsch reagieren würde.
Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen des Weiteren darauf hin, dass sich die Mithaftung auch aus der Betriebsgefahr des mit Sonderrechten fahrenden Polizeiwagens ergeben würde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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27-09-2015
Der ausgebremste Drängler
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrer eines Pkw einen ihm folgenden drängelnden Autofahrer durch Bremsen auf die geltende Höchstgeschwindigkeit aufmerksam machen darf.
Das Gericht urteilte unter dem Aktenzeichen III-4 RVs 111/14, dass selbiges nicht erlaubt sei.
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Wenn ein Autofahrer bei hoher Geschwindigkeit willkürlich abbremst und hierzu den nachfolgenden Verkehr zu einer scharfen Bremsung zwingt, erfüllt dies regelmäßig den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB.
Des Weiteren kann mit einem solchen Abbremsen auch der Straftatbestand eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB verwirklicht werden, was jedoch eine konkrete Gefährdung aufgrund einer zugespitzten Gefahrenlage voraussetzt.
Eine solche kann z.B. vorliegen, wenn Reifen quietschen, das Auto schlingert oder schleudert.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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19-09-2015
Haftung beim Abwürgen eines Pkw
Das Landgericht Hagen hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, ob immer derjenige, der auf ein anderes Fahrzeug auffährt, allein haftet.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Eine Autofahrerin rutschte nach dem Anfahren an einer Ampel mit dem Fuß von ihrem Kupplungspedal, so dass ihr Wagen nach ca. einem halben Meter ruckartig zum Stehen kam. Das folgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf.
Das erstinstanzliche Gericht hatte die komplette Schuld beim Fahrer des aufgefahrenen Pkw gesehen und hierbei betont, dass die Regeln zum Sicherheitsabstand auch beim Anfahren an Ampeln gelten.
Das Landgericht Hagen bewertete den Fall jedoch mit Urteil (AZ: 7 S 100/12) anders:
Da der plötzliche Stillstand ohne erkennbare Vorwarnung - etwa ein Ruckeln beim Anfahren - eingetreten ist, haftet die vorausfahrende Autofahrerin mit 25 % für die entstandenen Schäden mit.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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27-08-2015
Haftung bei Radfahren gegen die Fahrtrichtung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer bei einem Zusammenstoß zwischen einem Autofahrer und einem Radfahrer haftet, wenn dieser in falscher Fahrtrichtung fährt.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Ein Fahrradfahrer hatte einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt und war mit einem abbiegenden Lkw zusammengestoßen.
Der Fahrradfahrer verlangte hiernach Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied unter dem Aktenzeichen 4 U 69/14, dass die Ansprüche des Fahrradfahrers berechtigt seien, da Abbieger allen anderen Fahrern die Vorfahrt zu gewähren hätten, selbst Radfahrern, die auf der falschen Seite unterwegs seien.
Der Fahrer des Lkws sowie dessen Haftpflichtversicherung wurden somit zur Übernahme sämtlicher Kosten des Unfallgeschehens verurteilt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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16-08-2015
Seitenabstand beim Überholen von Fußgängern
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Autofahrer haftet, wenn er zu nah an einem Fußgänger vorbeifährt und dieser plötzlich auf die Fahrbahn springt.
Folgender Fall lag zugrunde:
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Eine 15-jährige Fußgängerin war von einem Hund aufgeschreckt worden, der neben ihr gegen einen Gartenzaun sprang und bellte.
Hierbei machte die Fußgängerin einen reflexartigen Schritt auf die Fahrbahn und wurde vom Spiegel eines vorbeifahrenden Fahrzeuges erfasst.
Da es sich hierbei nach Ansicht des Oberlandesgerichts um einen Reflex und keine bewusste Handlung gehandelt hat, konnte dieser auch keine rechtlich nachteiligen Konsequenzen für die Fußgängerin haben.
Der Autofahrer hingegen konnte nicht beweisen, dass er alles richtig gemacht hatte, etwa, ob er den nötigen Seitenabstand eingehalten hatte, als er die Fußgängerin überholte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach der Fußgängerin unter dem Aktenzeichen 9 U 9/14 Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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23-07-2015
Nachweispflicht eines Kfz-Schadens durch Steinschlag
Das Landgericht Coburg hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem ein Autofahrer vortrug, hinter einem mit Kies beladenen Lkw hergefahren zu sein.
Dieser Lkw soll Kies verloren haben, wodurch das hinterherfahrende Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.
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Die Klage des Pkw-Fahrers hatte keinen Erfolg, da ein eingeschalteter Sachverständiger an dem Fahrzeug neben „frischen“ Schäden auch ältere Schäden feststellte, welche eine andere Ursache hatten.
Das Gericht hatte auch deshalb Zweifel an der Behauptung des Klägers, weil dessen Sachverständiger den Wagen erst 14 Tage nach dem Vorfall besichtigt hatte, so dass nach Ablauf dieser Zeit das Alter des Steinschlages kaum noch zu bestimmen war.
Der klagende Autofahrer konnte somit nicht beweisen, dass die Schäden von dem vor ihm herfahrenden Kieslaster herrührten, so dass das Landgericht die Klage unter dem Aktenzeichen 22 O 306/13 abgewiesen hat.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
04-07-2015
Fahrzeugbrief weg? - Was tun?
Stellen Sie sich vor:
Nach dem Studium diverser Fachzeitschriften, ausgiebiger Recherche in einschlägigen Internetportalen und stundenlanger intensiver Beratung im örtlichen Fachhandel haben Sie sich schließlich dazu durchgerungen, ihren in die Jahre gekommenen - gerade noch - fahrbaren Untersatz gegen einen schicken Neuwagen einzutauschen. Die Verträge sind unterzeichnet - selbst für meinen „Alten“ soll noch etwas herausspringen.
Doch als der Tag der Übergabe näher rückt, ist der Fahrzeugbrief Ihres Altfahrzeugs nicht auffindbar. Dieser aber ist - das ist Ihnen klar - nicht nur beim Verkauf, sondern auch bei einer Inzahlungnahme durch den Händler unerlässlich. Doch trotz intensiver Suche bleibt der Brief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil II) verschwunden.
Was nun? - jedenfalls kein Grund in Panik zu verfallen!
>>>hier lesen Sie mehr:
Sie müssen lediglich den Verlust bzw. den Diebstahl der (zuständigen) kennzeichenführenden Zulassungsbehörde anzeigen. Diese übernimmt dann den Rest: Sie informiert das Kraftfahrt-Bundesamt, das in einem sogenannten „Aufbietungsverfahren“ den verlorenen Brief für ungültig erklärt und sodann neue Papiere ausstellt. Allerdings dauert dies ca. 3 Wochen.
Von Ihnen wird dabei im Zusammenhang mit der Anzeige lediglich verlangt, dass Sie sich als Halter ausweisen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorlegen. Außerdem haben Sie eine Erklärung desjenigen beizubringen, in dessen Händen sich der Brief zuletzt befand bevor sein Verlust festgestellt wurde, in der dieser an Eides Statt versichert, dass der Brief trotz intensiver Suche nicht mehr auffindbar ist. Bei einem Diebstahl wäre daneben noch die Diebstahlsanzeige vorzulegen.
Fällt Ihnen also der Verlust frühzeitig auf, so bleibt noch genügend Zeit zur Neubeschaffung der benötigten Papiere und einer reibungslosen Abwicklung des Autokaufs steht nichts im Wege.
Pia Turek Rechtsanwältin - Stefanie Graf Rechtsanwältin
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27-06-2015
Überkleben von Kennzeichen - Reichsflagge statt Euroflagge
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es erlaubt ist, Teile eines Kfz-Kennzeichens zu überkleben.
Folgender Fall lag zugrunde:
Eine Frau hatte die Euroflagge auf dem Kennzeichen ihres Kfz-Nummernschildes mit der schwarz-weiss-roten Reichskriegsflagge überklebt.
>>>hier lesen Sie mehr:
Die zuständige Zulassungsbehörde hatte verlangt, dass sie den Aufkleber entfernt, wozu die Frau nicht bereit war.
Hieraufhin hat die Zulassungsstelle das Fahrzeug stillgelegt und der Frau untersagt, das Auto weiter zu nutzen.
Hiergegen erhob die Frau Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart, welches der Zulassungsbehörde Recht gab.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (AZ: 8 K 4792/14) wurde das Fahrzeug mit dem überklebten Kennzeichen den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, durfte somit nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
Das blaue „Eurofeld“ sei ein genauso vorgeschriebener Teil des Kennzeichens wie der übrige Teil des Kennzeichens und dürfe daher nicht derart verändert werden.
Unabhängig davon, dass eine Veränderung des Kennzeichens in der vorbeschriebenen Art und Weise nicht erlaubt ist, stellt auch die Verwendung der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz eine strafbare Handlung gemäß §§ 86, 86 a StGB dar. Auch die sonstige Verwendung (ohne Hakenkreuz) wird von den Ordnungsbehörden nicht toleriert und entsprechenden Zeichen werden beschlagnahmt.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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24-05-2015
Der verpasste Stadionbesuch
Das Amtsgericht Mönchengladbach hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Geschädigter nach einem Unfall für ein verpasstes Fußballspiel Schadenersatz fordern kann.
Geklagt hatte ein Autofahrer, welcher bei der Fahrt ins Fußballstadion in einen Unfall verwickelt wurde, woraufhin er das anstehende Spiel seines Vereines zumindest teilweise verpasste.
Hierfür verlangte er von dem Unfallgegner Schadenersatz.
Diesen Anspruch lehnte das Amtsgericht Mönchengladbach mit Urteil (AZ: 10 C 88/14) mit der Begründung ab, dass Anspruch auf Schadenersatz nur bestehen würde, wenn das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist.
Ein entgangener Stadionbesuch hingegen würde kein solches Recht darstellen, welches zum Schadenersatz berechtigen würde.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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07-05-2015
Der telefonierende Fahrlehrer
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde mit dem Handy telefonieren darf.
Im entscheidenden Fall wurde ein Fahrlehrer während einer Fahrstunde beim Telefonieren ohne Freisprechanlage erwischt. Wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung erhielt er eine Geldbuße von € 40,00, die der Fahrlehrer nicht akzeptieren wollte.
Der Bundesgerichtshof urteilte in der Entscheidung AZ: 4 StR 92/14 wie folgt:
Laut Definition des Gerichtes ist Fahrzeugführer, wer ein Fahrzeug in Bewegung setzt oder lenkt. Demzufolge galt der Fahrlehrer zum fraglichen Zeitpunkt nicht als Autofahrer. Allein die Möglichkeit, dass er in die Lenk- oder Bremsmanöver hätte eingreifen können, mache ihm nicht zum Fahrer.
Vor diesem Hintergrund wurde die Geldbuße gegen den Fahrlehrer aufgehoben.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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12-02-2015
Achtung: Null- Toleranz auch bei gelegentlichem Cannabis- Konsum
Nicht nur der Konsum von Alkohol, sondern auch das gelegentliche Konsumieren von Cannabis kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
§ 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) bestimmt, dass nicht nur derjenige zum Führen eines Kfz ungeeignet ist, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch derjenige, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er unter dem Einfluss entsprechender Substanzen steht. Auch Cannabis (THC) gehört zu diesen Substanzen.
>>>hier lesen Sie mehr:
Dies bedeutet, dass auch die Personen, die „nur“ gelegentlich Cannabis konsumieren und nicht mehr zwischen Konsum und Fahren trennen können, nicht mehr zum Führen eines Kfz geeignet sind.
Doch wann fängt der „gelegentliche“ Konsum von Cannabis an? Nach einhelliger Meinung genügt ein einmaliger Konsum nicht, allerdings kann bereits zweimaliges voneinander unabhängiges Konsumieren ausreichen.
Mittels einer Blutuntersuchung können Rückschlüsse aus dem ermittelten THC oder THC- Carbonsäure- Wert gezogen werden, wie häufig Cannabis eingenommen wird.
Bislang war es in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, bei welchen Grenzwerten davon ausgegangen werden kann, dass bei einem gelegentlichen Konsumieren noch von einer Trennung zwischen Konsum und Fahren ausgegangen werden kann. Viele Gerichte gingen bei einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC von einem fehlenden Trennungsvermögen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun im Urteil vom 23.10.2014 (Az. 3 C 3.13) entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabis- Konsum und Fahren iSd. der Fahrerlaubnis- Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn eine tatsächliche Trennung vorliegt, so dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.
Im entschiedenen Fall ging das Bundesverwaltungsgericht bei einem tatsächlich festgestellten Pegel von 1,3 ng/ml THC nicht davon aus. Bereits eine THC- Konzentration von 1,0 ng/ml reiche demnach aus, um die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte ebenfalls, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen, um mögliche Messungenauigkeiten auszugleichen.
Nach dieser „Null- Toleranz- Entscheidung“ muss bereits bei zweimaligem Konsum von Cannabis damit gerechnet werden, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Pia Turek - Rechtsanwältin
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18-01-2015
Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit nicht mehr als Werbungskosten absetzbar
Ein Urteil des BFH vom 20.03.2014 (VI ZR 29/13) wirft die Frage auf, ob Reparaturkosten aufgrund eines Unfalls, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat, nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit absetzbar sind. Bislang war dies nach allgemeiner Praxis der Finanzverwaltung möglich.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Fahrzeugschaden, der dadurch eingetreten war, dass ein Pkw auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich anstatt mit Diesel mit Benzin betankt worden war und diese Falschbetankung einen Motorschaden zur Folge hatte. Die hierdurch angefallenen Reparaturkosten wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und hob das zugunsten des Steuerpflichtigen ergangene Urteil des Finanzgerichts auf.
>>>hier lesen Sie mehr:
Nach den Entscheidungsgründen dieses Urteils wären auch Kosten eines Verkehrsunfalls, der sich auf dem Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle ereignet hätte, steuerlich nicht mehr als Werbungskosten absetzbar. Entsprechendes würde auch für die Kosten eines Verkehrsunfalles geltend, den ein Arbeitnehmer auf einer mit seinem privaten Pkw durchgeführten dienstlichen Fahrt erleidet.
In den Entscheidungsgründen stellt der BFH darauf ab, dass bei der steuerlichen Regelung, wonach der Steuerpflichtige eine Entfernungspauschale ansetzen kann, der Steuervereinfachungsgedanke im Vordergrund stehe und die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgelten soll. Dies schließe auch die Abgeltung außergewöhnlicher Aufwendungen mit ein.
Der BFH setzt sich in diesem Urteil auch mit den Gesetzesmaterialien auseinander. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 EStG zunächst einen Halbsatz vorgesehen hatte, wonach die Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls durch die Entfernungspauschale abgegolten sein sollten. Diese Halbsatz ist dann im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass diese Streichung eine Schlechterstellung von Pkw - Benutzern gegenüber der ursprünglichen Regelung vermeidet. Hieraus wollten die Kläger ableiten, dass die Gesetzesmaterialien eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalles gebieten, und hieraus die weitere Folgerung ziehen, dass auch Reparaturkosten aufgrund einer fehlerhaften Betankung steuerlich geltend gemacht werden könnten. Dies wies der BFH jedoch mit der Erwägung zurück, dass die Gesetzesmaterialien in sich widersprüchlich seien und die von den Klägern vertretene Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm deshalb nicht stützen könnten.
Für die Zukunft werden sich Steuerpflichtige darauf einzurichten haben, dass derartige Kosten für einen Unfallschaden, der auf dem Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz eingetreten ist, steuerlich nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden können..
Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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11-01-2015
Weiterreichen eines Handys im Auto ist kein Telefonieren
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das bloße Weiterreichen eines Handys beim Autofahren schon Telefonieren sei.
Eine Autofahrerin war zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt worden, weil sie verbotswidrig ihr Handy benutzt haben soll.
Der Sohn, der neben ihr auf dem Beifahrersitz saß, hatte ein klingelndes Handy nicht in der Handtasche seiner Mutter gefunden, welche hieraufhin während der Autofahrt nach dem Handy suchte, dieses fand und es gleichzeitig ihrem Sohn reichte, der den Anruf entgegennahm.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens III-1 RBs 28/14 entschieden, dass das bloße Aufnehmen und Weglegen eines Mobiltelefons ohne Ablesen des Displays keine eigene Kommunikation einleite und insoweit die Geldbuße gegen die Autofahrerin aufgehoben.
Oliver Schomberg - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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31-10-2014
Handytelefonieren im Auto mit Start-Stopp-Automatik
Das Telefonieren mit einem Handy am Steuer eines Pkw wird seit dem 01. Mai 2014 mit einem Bußgeld von € 60,00 sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet.
Selbiges gilt dann, sobald der Fahrer bei laufendem Motor ein Handy oder Autotelefon aufnimmt, eine SMS schreibt oder ein Handy auch nur in der Hand hält und sich anschaut. Es ist ebenfalls verboten, einen eingehenden Anruf wegzudrücken. Sofern das Handy als Navigationsgerät benutzt wird, sind sämtliche Bedienfunktionen vom Verbot erfasst.
Etwas anderes gilt bei abgeschaltetem Motor eines Fahrzeuges. In diesem Fall darf das Handy benutzt werden.
Dies gilt auch in dem Fall, dass ein Fahrzeug mit einer Start-Stopp-Automatik und abgeschaltetem Motor vor einer rot zeigenden Ampel steht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (1 RBs 1/14) ist bei einem durch die Start-Stopp-Automatik abgeschalteten Motor das Telefonieren zulässig.
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Fahrer eines Fahrzeuges, welcher mit einem Bußgeldbescheid belegt war, freigesprochen.
Rechtsanwalt Oliver Schomberg
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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04-09-2014
Kfz-Steuer - Post vom Hauptzollamt?!
Haben Sie bereits Post von Hauptzollamt in Sachen Kfz-Steuer erhalten - oder sich gewundert, dass der Zoll Abbuchungen von Ihrem Konto vornimmt?
Mit Ablauf des 14.02.2014 ist in NRW die Zuständigkeit für den Einzug der Kfz-Steuer auf das Hauptzollamt übergegangen. Bis Mai folgten auch die übrigen Bundesländer.
>>>hier lesen Sie mehr!
Hintergrund ist, dass bereits seit dem Jahr 2009 die Steuer nicht mehr an die Länder fließt, sondern dem Bund zugewiesen ist. Dieser übernimmt daher künftig auch die Verwaltung.
Für Sie als Autohalter bleibt jedoch (fast) alles beim alten.
Weder ändert sich die Steuernummer, noch müssen neue Unterlagen vorgelegt werden. Selbst die Einzugsermächtigung wird automatisch weitergereicht, nur dass als Abbucher auf den Kontoauszügen statt des Finanzamtes künftig der Zoll erscheint. Wer allerdings die Steuer „per Hand“ überweist, muss künftig die neue Bankverbindung nutzen.
Übrigens: Ansprechpartner in Sachen Kfz-Steuer sind auch weiterhin die Zulassungsstellen, in denen Sie Ihr Auto an- und ummelden.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
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19-08-2014
Abschleppkosten – wann die angemessene Aufwandsentschädigung zur Abzocke wird!
Sie wurden abgeschleppt? Die Kosten sind exorbitant hoch? Sie wollen nicht zahlen? Dürfen die Abschleppdienste überhaupt dermaßen hohe Zahlungen von Ihnen verlangen? Gibt es dazu irgendwelche Regeln?
>>>hier lesen Sie mehr!
Grundsätzlich gibt es zunächst einmal keine festgeschriebenen Preise, nach denen sich die Abschleppdienste beim Abschleppen eines Pkws von einem Privatparkplatz richten müssten. Der Preis wird zunächst festgelegt zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Abschleppunternehmen. Die Frage, inwieweit die Kosten dann vom Halter des Pkw zu erstatten sind, hängt von der Bewertung der Angemessenheit der geforderten Zahlungen ab. Diese richtet sich nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: V ZR 229/13) nach den ortsüblichen Kosten für den grundsätzlichen Abschleppvorgang sowie die vorausgehenden Kosten für Tätigkeiten wie die Halterüberprüfung oder die administrativen Tätigkeiten.
Im vorliegenden Fall hatte ein Halter geklagt, der sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Kundenparkplatz abgestellt hatte und das deshalb abgeschleppt wurde. Der Abschleppdienst verlangte insgesamt 297,50 € für seine Dienste. Den Standort des Fahrzeugs wollte dieser erst nach erfolgter Zahlung preisgeben.
Das Amtsgericht hatte zunächst entschieden, dass der Abschleppdienst lediglich 100 € vom Halter verlangen dürfe. In der Berufung hob das Landgericht die Summe auf 175 € an. In der darauf folgenden Revision entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Kosten sich nach den regionalen Gegebenheiten zu richten hätten. Definitiv nicht berechnet werden dürften jedoch die Kosten für die Überwachung der Privatparkplätze auf Falschparker. Diese Überwachung stünde in keinem direkten Bezug zum Parkverstoß, da sie unabhängig davon anfielen. Daher seien sie nicht abrechenbar.
Wenn Ihnen also Ihre nächste Abschlepprechnung zu hoch erscheint, erkundigen Sie sich nach den ortsüblichen Kosten und fragen Sie gegebenenfalls beim Abschleppdienst nach, aus welchen Kosten sich die Endrechnung zusammensetzt.
Rechtsanwältin Pia Turek
Wiss. Mit.Florian Korte und Nina Wiggershaus
21-06-2014
Achtung bei Restwertgarantien im Leasingvertrag
In Finanzierungsleasingverträgen beim Autokauf findet sich häufig folgende Regelung:
Der nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung verbleibende Restwert ist über die Fahrzeugverwertung zu tilgen und - sofern der tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös hierzu nicht ausreicht - der Differenzbetrag vom Leasingnehmer auszugleichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.05.2014 - VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13 - nunmehr geurteilt, dass diese Klausel wirksam ist. Der Leasingnehmer ist zur Entrichtung des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet. Hintergrund für diese Entscheidung ist das dem Finanzierungsleasing zugrunde liegende Vollamortisationsprinzip. Danach ist dem Leasinggeber neben dessen Aufwendungen auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, eine Restwertgarantie insoweit leasingtypisch und nicht überraschend.
Das Risiko, dass sich durch den Verkauf des Leasingrückläufers nicht der kalkulierte Restwert erzielen lässt, trägt bei einer solchen Regelung im Leasingvertrag also letztlich allein der Leasingnehmer. Daher ist insoweit Vorsicht geboten.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
Rechtsanwältin Pia Turek
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28-04-2014
Neues Punktesystem in Flensburg tritt zum 01.05.2014 in Kraft
Ab 01. Mai 2014 tritt die Reform von Bußgeldkatalog und Punktesystem im Verkehrszentralregister in Flensburg in Kraft. Die Reform umfasst eine Erhöhung von Bußgeldern für etwa 40 Delikte sowie eine neue Regelung bei der Vergabe von Punkten.
Folgendes wird sich ab dem 01.05.2014 ändern: >>> hier lesen Sie mehr!
Für verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten gibt es künftig 1 Punkt.
Für verkehrssicherheitsbezogene Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis sowie Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, gibt es künftig 2 Punkte.
Für Straftaten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und mit dem Entzug der Fahrerlaubnis bzw. der Sperre für die Erteilung derselben verbunden sind, gibt es künftig 3 Punkte.
Nach der alten Regel mussten Fahrer bei Erreichen von 18 Punkten ihren Führerschein abgeben. Nach dem neuen Punktesystem ist der Führerschein bei Erreichen von 8 Punkten weg.
Fahrer werden zukünftig wie folgt behandelt:
Bei 1-3 Punkten wird es lediglich eine Vormerkung, bei 4 und 5 Punkten eine Ermahnung geben. Der betreffende Fahrer wird darauf hingewiesen, dass er durch die freiwillige Teilnahme an einem Seminar die Punkte abbauen kann.
Bei 6 und 7 Punkten gibt es eine schriftliche gebührenpflichtige Verwarnung, ab 6 Punkten besteht keine Chance zum Punktabbau mehr.
Erreicht ein Fahrer 8 Punkte, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Frühestens nach 6 Monaten kann er diese zurückbekommen.
Am 01. Mai 2014 werden alte Delikte, die nach neuem Recht nicht mehr ins Register eingetragen werden, gelöscht. Die Punkte für Delikte, die auch nach der Reform erhalten bleiben, werden wie folgt umgerechnet:
- 1 - 3 alte Punkte ergeben 1 neuen Punkt,
- 4 - 5 alte Punkte ergeben 2 neue Punkte,
- 6 - 7 alte Punkte ergeben 3 neue Punkte,
- 8 - 10 alte Punkte ergeben 4 neue Punkte,
- 11 - 13 alte Punkte ergeben 5 neue Punkte,
- 14 - 15 alte Punkte ergeben 6 neue Punkte,
- 16 - 17 alte Punkte ergeben 7 neue Punkte,
- 18 und mehr alte Punkte ergeben 8 neue Punkte.
Alte Punkte werden wie folgt gestrichen:
Als Faustregel gilt: Mit 1 Punkt belegte Eintragungen werden nach 2 Jahren und 6 Monate getilgt, mit 2 Punkten belegte Eintragungen werden nach 5 Jahren getilgt, mit 3 Punkten belegte Eintragungen werden nach 10 Jahren getilgt, wobei der Beginn der Tilgungsfrist immer die Rechtskraft der jeweiligen zur Eintragung führenden Entscheidung ist.
Anders als nach altem Recht, gibt es eine „Tilgungshemmung“ nicht mehr, was bedeutet, dass die Tilgung jeder Eintragung isoliert nach der jeweiligen Tilgungsfrist berechnet wird.
Dies bedeutet, dass anders, als noch nach dem alten Recht, eine später hinzukommende Eintragung die Tilgung einer früheren Eintragung nicht mehr hindert.
Die neue Tilgungsregelung gilt für solche Eintragungen, welche ab dem 01.05.2014 erfolgen; für Eintragungen, welche bis zum 30.04.2014 erfolgen, gilt noch die Tilgung des alten Rechts.
Oliver Schomberg Fachanwalt für Verkehrsrecht
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