09-16-2019
Sind Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter legitim?
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, ob Banken Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter erheben dürfen. Mit Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17 – kam dieser zu folgender Entscheidung:
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Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdienstrechts im Jahr 2009 Banken in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen. Dies auch ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
Der Kläger dieses Rechtsstreits begehrt von der beklagten Sparkasse, es in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis zu unterlassen, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Der XI. Zivilsenat des BGH hat dem eine Absage erteilt und die Revision hinsichtlich der Forderung nach der generellen Unterlassung einer solchen Regelung zurückgewiesen.
Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Barein- oder Auszahlungen am Bankschalter und/oder Geldautomaten entgeltfrei sind.
Die Sache wurde dennoch zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als die Vorinstanzen bislang nicht geprüft hatten, ob das konkret vorgesehene Entgelt im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält.
Rechtsanwältin Stefanie Graf – Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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08-07-2019
Gesetzlicher Erbe kann die Bezugsberechtigung der Lebensversicherung widerrufen – aktuelles Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2018
In unserer Beratungspraxis kommt es häufig vor, dass ein erheblicher Teil des Vermögens des Erblassers in einer Lebensversicherung besteht und der Erblasser, beispielsweise um seine Erben zu übergehen, eine dritte Person als Bezugsberechtigten dieser Lebensversicherung einsetzt.
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Häufig kommt es in derartigen Fällen nach dem Tod des Erblassers zu Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Bezugsberechtigten über die Rechte an der Lebensversicherung. Obschon die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen seit vielen Jahren höchstrichterlich geklärt sind, kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bis hin zu Oberlandesgerichten und zum BGH. Erst kürzlich ist hierzu ein Urteil des OLG Hamm vom 23.11.2018 verkündet worden. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Lebensversicherung die Versicherungssumme bei Gericht hinterlegt, nachdem sowohl der Erbe (in dem dort entschiedenen Fall waren die zum Zeitpunkt des Rechtsstreits noch unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten) als auch der Bezugsberechtigte Rechte an der Lebensversicherung angemeldet hatten.
Diese Entscheidung zeigt, dass diese Rechtsfragen immer noch nicht hinreichend bekannt sind, sodass die Beteiligten Klageverfahren vor Gericht anstrengen. Durch eine nicht ausreichend rechtssichere Gestaltung der Vermögensverhältnisse durch den Erblasser aufgrund von Unkenntnis oder nicht ausreichender rechtlicher Beratung entstehen den Erben und dem Bezugsberechtigten dann in der Folge häufig erhebliche Kosten und Vermögensnachteile.
Wir empfehlen unseren Mandanten deshalb, frühzeitig eine rechtssichere Gestaltung zu wählen, mit der sichergestellt wird, dass der Wille des Erblassers nach seinem Tode Geltung beansprucht und unnötige Streitigkeiten vermieden werden.
Im Hinblick auf eine von der Erbfolge abweichende Festlegung der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen unterscheidet der BGH in ständiger Rechtsprechung zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Lebensversicherung auf der einen Seite und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten auf der anderen Seite. Entscheidend für die Frage, ob der Bezugsberechtigte die Lebensversicherungssumme behalten darf, ist ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten. In den meisten Fällen ist die Bezugsberechtigung dem Begünstigten durch einen Schenkungsvertrag zugewendet worden. Häufig ist der Bezugsberechtigte über die beabsichtigte Schenkung bereits vom Erblasser unterrichtet worden; in vielen Fällen erfährt der Bezugsberechtigte aber auch erst nach dem Tod des Erblassers von der Lebensversicherung und seiner Bezugsberechtigung. Ein derartiger Schenkungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, an der es in den meisten Fällen fehlt. Der Schenkungsvertrag wird jedoch wirksam, wenn die Lebensversicherung den Bezugsberechtigten nach dem Tode des Erblassers über das Schenkungsangebot unterrichtet, die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszahlt und das Schenkungsversprechen hiermit vollzogen wird und der Bezugsberechtigte die Schenkung (stillschweigend) annimmt. Allerdings besteht für den Bezugsberechtigten ein großes Risiko: Falls die Erben von der Lebensversicherung Kenntnis erhalten, bevor die Auszahlung erfolgt, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen und die Lebensversicherung anweisen, das Schenkungsangebot nicht an den Bezugsberechtigten zu übermitteln und die Lebensversicherung nicht an den Bezugsberechtigten auszuzahlen; ein Widerruf der Bezugsberechtigung ist nach dem Tode des Erblassers nicht mehr möglich und zur Beseitigung der Schenkung auch nicht erforderlich.
An dieser Rechtslage ändert sich noch nicht einmal dann etwas, wenn die Bezugsberechtigung unwiderruflich ist. Die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung hat lediglich zur Folge, dass der Erblasser zu Lebzeiten ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten keine Änderungen der Bezugsberechtigung vornehmen kann. Mit dem Tod des Erblassers wird die Bezugsberechtigung ohnehin unwiderruflich und kann von den Erben nicht mehr widerrufen werden. Entscheidend ist, dass auch die unwiderrufliche Bezugsberechtigung in den meisten Fällen auf einer Schenkung beruht und diese in nahezu allen Fällen nicht in der vorgeschriebenen notariellen Form vorgenommen worden ist, sodass die Erben die Lebensversicherung nach dem Erbfall anweisen können, das Schenkungsangebot nicht an den Bezugsberechtigten zu übermitteln.
Um diese Probleme zu lösen kann, gibt es mehrere Wege, die jeweils zivilrechtliche, steuerrechtliche und erbrechtliche Vorteile und Nachteile haben. Um Streitigkeiten nach dem Erbfall zu vermeiden, ist es dringend zu empfehlen, frühzeitig eine entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Rechtsverhältnisse in angemessener und rechtssicherer Weise zu gestalten.
Dr. Stefan Jansen - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht
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24-06-2019
Umsatzsteuerbefreiung für Fahrschulen und Schwimmschulen
Durch Urteil vom 14.03.2019 hat der Europäische Gerichtshof über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs entschieden, bei dem die Frage zu entscheiden war, ob eine Fahrschule von der Umsatzsteuer befreit ist. Rechtlicher Ansatzpunkt sind die Regelungen in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe i. und j. Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Buchstabe i. betrifft die Erbringung von Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung. Buchstabe j betrifft ganz generell den von Privatlehrern (oder Firmen) erteilten Schulunterricht und Hochschulunterricht.
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Vor dem Hintergrund der erheblichen Belastung der Unternehmen mit Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, die gerade bei der Erbringung derartiger Unterrichtsleistungen von der ganz überwiegenden Mehrzahl der Kunden nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden können, stellt die Frage einer Befreiung von der Mehrwertsteuer ein ganz erhebliches Kriterium für die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Anbieters dar.
Dem Versuch einer Fahrschule, diese Mehrwertsteuerbefreiung zu erreichen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14.03.2019 eine Absage erteilt. In den Entscheidungsgründen wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie mit dem in Buchstabe j der Richtlinie behandelten Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ausschließlich solche Unterrichtsformen meint, die mit einem Schul- und Hochschulunterricht vergleichbar sind. Kennzeichnend für einen solchen Schul- und Hochschulunterricht, den die Richtlinie von der Umsatzsteuer befreien will, sind nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes eine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen. Die Erteilung von Fahrunterricht unterfällt dieser Regelung deshalb nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes nicht. Es handelt sich nach Ansicht des Gerichts um einen spezialisierten Unterricht, der das Erfordernis der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen nicht erfüllt.
Aktuell liegt dem BFH ein Verfahren zur Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule vor, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Diese Schwimmschule führt Schwimmkurse für Kinder durch und behandelte die von den Eltern gezahlten Kursgebühren als umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht ist dieser steuerlichen Beurteilung in erster Instanz gefolgt, gab der Schwimmschule Recht und behandelte diese Umsätze nach Buchstabe j der Richtlinie als umsatzsteuerfrei. Der BFH hat den Rechtsstreit mit einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt. Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH klären lassen, ob auch die Erteilung von Schwimmunterricht von der Richtlinie umfasst wird.
Sollte der EuGH diese Frage dahingehend beantworten, dass auch die Erbringung von Schwimmunterricht nicht das Erfordernis einer Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen erfüllt, sodass die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nicht gegeben sind, wird diese Schwimmschule mit einer erheblichen Umsatzsteuerbelastung rechnen müssen.
Wir empfehlen unseren Mandanten, die Möglichkeiten einer Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht in geeigneten Fällen sorgfältig prüfen zu lassen. Im Umsatzsteuerrecht sind vielfältige Sonderfälle geregelt, die eine Befreiung erlauben. Als Beispiel ist auf den Bereich der Gemeinnützigkeit zu verweisen. Viele Unternehmen, die als gemeinnützig anerkannt sind, erwirtschaften für Ihre Vorstände und Geschäftsführer sowie ihre Mitarbeiter auskömmliche Verdienstmöglichkeiten, die im Falle einer Belastung des Unternehmens mit Umsatzsteuer in vielen Fällen nicht möglich wären. Viele als gemeinnützig anerkannte Unternehmen sind überhaupt nur aufgrund der Anerkennung als gemeinnützig wettbewerbsfähig und überlebensfähig. Eine gute steuerliche Beratung und eine entsprechende Gestaltung der Grundlagen des Unternehmens kann deshalb entscheidend dazu beitragen, dass ein wirtschaftliches Vorhaben ertragreich durchgeführt werden kann.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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11-06-2019
Kündigung von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“
Mit aktuellem Urteil vom 14.05.2019 – XI ZR 345/18 – hat der BGH entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann.
Zum Sachverhalt ist Folgendes auszuführen:
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Die von den Klägern eingereichte Klage beinhaltete unter anderem die Feststellung des Fortbestandes der in den Jahren 1996 bis 2004 geschlossenen drei Sparverträgen. Im Jahr 1996 warb die Beklagte Sparkasse in einer Werbebroschüre mit dem „S-Prämiensparen flexibel“, in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, welche die Entwicklung eines Sparguthabens über eine Laufzeit von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM darstellt.
Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens beinhalteten die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres vertragsmäßig auf 50 % der geleisteten Sparbeiträge an.
Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21.03.2016). In Nummer Nummer 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist folgendes enthalten:
„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigung die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen…“
Die Beklagte kündigte am 05.12.2016 unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017 sowie die Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13.11.2019. Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen unwirksam seien.
Das Landgericht Stendal wies die Klage ab. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg blieb ebenfalls ohne Erfolg, so dass die Kläger beim Bundesgerichtshof – mit Ausnahme eines Hilfsantrages – die Revision einlegten. Der XI. Zivilsenat wies jedoch auch die Revision mit der Begründung zurück, dass die beklagte Sparkasse die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen durfte.
Die Beklagte hat in Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen das ordentliche Kündigungsrecht für einen Zeitraum bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier 15 Jahre – ausgeschlossen. So ist es dem Sparer einseitig überlassen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien nicht vereinbart. Nach dem Vertragsinhalt konnte vielmehr auch von der Beklagten eine Beendigung mit einer geregelten Auslauffrist von drei Monaten angestrebt werden. Die Beklagte hatte mit der vereinbarten Prämienstaffel lediglich einen besonderen Bonusanreiz bis zum erreichen der höchsten Prämienstufe gesetzt.
Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, welche auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit welchem keine tatsächliche Laufzeit eines Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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26-02-2019
Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 verlängert
Alle Steuerpflichtigen haben erstmals die Möglichkeit, im Jahr 2018 ihre Steuererklärungen später abzugeben. Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.07.2019 verlängert. Die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige endet am 29.02.2020.
Zwar können Steuererklärungen auch bereits jetzt schon abgegeben werden, die Bearbeitung in den Finanzämtern beginnt jedoch erst im März 2019. Eine vorherige Bearbeitung ist erst ab diesem Zeitpunkt möglich, da Arbeitgeber, Versicherungen und andere Einrichtungen bis Ende Februar Zeit haben, ihre Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu senden.
Für die Steuererklärungen 2018 gilt ebenso wie bereits für 2017, dass Papierbelege wie beispielsweise Spendenquittungen, erst auf konkrete Anfrage des Finanzamtes vorgelegt und nicht schon mit der Steuererklärung vorgelegt werden müssen. Diese sollten daher in jedem Falle bis zum Erlass des Steuerbescheides aufbewahrt werden.
Die Empfehlung von Finanzminister Hilbers geht auch dahin, die Steuererklärungen nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Wege abzugeben. Dies erspart Zeit in der Bearbeitung und hilft bei der Digitalisierung.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Jansen - Fachanwalt für Steuerrecht
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22-08-2016
Kein Erbschein gegenüber der Bank nötig: Testament reicht aus!
Nach dem Tod eines geliebten Menschen müssen Angehörige nicht nur mit ihrer Trauer fertig werden, sondern finden sich gefangen in organisatorischen Notwendigkeiten - dazu gehören u.a. die Bestattung und die Wohnungsauflösung. Abgesehen vom persönlichen Einsatz stellen diese Dinge oft auch eine finanzielle Herausforderung dar. Wer da nicht selbst über Rücklagen verfügt, ist darauf angewiesen, schnell und möglichst kostengünstig auf das Erbe zugreifen zu können. Dieses berechtigte Interesse des Erben stärkt nun der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15 erneut:
Für den Nachweis des Erbrechts -gerade auch gegenüber Banken - ist ein Erbschein nicht erforderlich, wenn sich die Erbfolge aus einem eröffneten handschriftlichen Testament eindeutig ergibt.
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Der Fall:
Die Eltern von Sandra waren kurz nacheinander verstorben. Das zuständige Nachlassgericht eröffnete das privatschriftliche Berliner Testament, in dem die Eltern ihre Tochter Sandra zur Alleinerbin eingesetzt haben. Um die hohen Bestattungskosten und die Auflösung der Mietwohnung zu zahlen, muss Sandra nun dringend Geld vom Bankkonto der verstorbenen Eltern abheben, denn alleine könnte sie die Bestattungen und die Wohnungsauflösung nicht bezahlen. Gut, dass ihre Eltern bei der Bank zwei Tagesgeldkonten und ein Gemeinschaftskonto unterhielten. Schließlich ist es laut Testament ihr Geld, das sich auf den Konten befindet.
Sandra sucht also den Bankberater ihrer Eltern auf und legt ihm eine beglaubigte Abschrift des Testaments, in dem nur sie bedacht ist, sowie des Eröffnungsprotokolls vor. Sie bittet ihn, ihr das Guthaben aller Konten auszuzahlen. Der Bankmitarbeiter kennt zwar Sandra als Tochter der Verstorbenen. Dennoch verweigert er die Auszahlung mit der Begründung die Bank benötige zum Nachweis ihrer Erbenstellung noch einen Erbschein; nur durch diesen könne die Bank ausschließen, eine Auszahlung an den Falschen vorzunehmen. Doch darf die Bank Sandra den Zugriff auf die Konten bis zur Vorlage eines Erbscheins verwehren?
Da Sandra unter Zeitdruck ist, fordert sie beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein an und reicht ihn bei der Bank ein, um an das Geld zu kommen. Abgesehen davon, dass es mehrere Wochen gedauert hat, bis sie den Erbschein erhält, fallen hierfür auch noch - je nach Höhe des Nachlasses - nicht unbeträchtliche Kosten an. Die Bank lehnt hingegen eine Übernahme dieser Kosten ab. Doch ist das rechtens? Sandra hat so ihre Zweifel. Diese verstärken sich noch, als sie ihren Fall dem Nachbarssohn schildert, der gerade ein Praktikum in einer Anwaltskanzlei macht und ihr rät, sich auf jeden Fall anwaltlich beraten zu lassen.
Die Entscheidung
Im Besprechungstermin am nächsten Tag erklärt die Rechtsanwältin Sandra, dass sie mit ihren Zweifeln am Vorgehen der Bank recht gehabt hat: Als testamentarische Erbin ist Sandra in sämtliche Verträge der Eltern - insbesondere also auch in die, die zwischen der Bank und den Eltern bestanden - eingetreten. Somit ist die Bank verpflichtet, die Zahlungsanweisungen Sandras in Bezug auf die bestehenden Kontoguthaben auszuführen, als hätten deren Eltern selbst diese erteilt. Verweigert die Bank daher - wie geschehen - die Auszahlung, so verstößt sie gegen ihre Leistungstreuepflicht. Zwar mag ein solcher Verstoß gerechtfertigt sein, solange der Erbe sein Erbrecht der Bank gegenüber nicht nachweist und die Bank daher der Gefahr der Doppelzahlung aussetzt. Die Bank hätte jedoch von Sandra keinen Erbschein verlangen dürfen, da der Nachweis nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in jeder anderen geeigneten Form erfolgen kann und daher durch die Vorlage des privatschriftlichen Testaments nebst Eröffnungsvermerk bereits erbracht wurde. Damit aber hat die Bank die mit der Erteilung des Erbscheins verbundenen Kosten unnötigerweise verursacht und diese daher zu erstatten.
Stefanie Graf, Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht Alexander Korzen, wissenschaftlicher Mitarbeiter
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28-03-2015
Zum Wert des Rückgewähranspruchs für den Sicherheitengeber
Bestellt ein Sicherheitengeber zur Sicherung eines Bankdarlehens eine Grundschuld, so steht ihm prinzipiell nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks - i.d.R. also nach Rückzahlung des Darlehens - ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu.
Was aber hat ein Sicherheitengeber von diesem Anspruch, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der Eigentümer des belasteten Grundstücks und zudem der Rückgewähranspruch formularmäßig auf die Löschung der Grundschuld beschränkt wurde?
Mit dieser Frage hatte sich unlängst der BGH auseinanderzusetzen.
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Anlass war folgender Fall: G und R sind Gesellschafter einer GbR, deren Zweck es ist, auf dem gemeinsamen Grundstück eine Immobilie zu errichten. Hierfür nahm G allein ein Darlehen auf, das er der GbR zur Finanzierung des Baus zur Verfügung stellte. Dieses Darlehen wurde seitens G und R durch eine Grundschuld auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert. In der Sicherungsabrede ist der Rückgewähranspruch bei Erledigung des Sicherungszwecks auf deren Löschung beschränkt.
Nachdem G aus der GbR ausgeschieden ist und damit auch das Alleineigentum an dem Grundstück auf R übergegangen ist, nimmt die Bank den G klageweise auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch.
Als Darlehensnehmer ist G zur Rückzahlung des Darlehens gegenüber der Bank verpflichtet. Die anschließende Löschung der Grundschuld hingegen käme nur dem neuen Grundstückseigentümer, dem früheren Mitgesellschafter R zugute. Dieser erhielte infolge der Zahlungen des G ein lastenfreies Grundstück, obgleich R im Innenverhältnis verpflichtet gewesen wäre, den G von einer Inanspruchnahme durch die Bank freizustellen. Dem hat der BGH jedoch einen Riegel vorgeschoben.
Mit seiner Entscheidung vom 18.07.2014 - V ZR 178/13 - nämlich hat der BGH eine klauselmäßige Beschränkung des Rückgewähranspruchs des Bankkunden auf die Löschung der bestellten Grundschuld zumindest dann für unwirksam erklärt, wenn sich diese auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs nicht mehr der Grundstückseigentümer ist. In solchen Fällen sei das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht des Sicherheitengebers, ob die Grundschuld durch Löschung, Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll, unzulässig beschränkt, der Rückgewähranspruch vielmehr infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt.
Dadurch hat der Rückgewähranspruch für den Sicherheitengeber in diesen Konstellationen eine deutliche Aufwertung erfahren.
Liegt eine Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf Löschung der Grundschuld in dem geschilderten Fall nämlich nicht vor, so kann G nicht nur verlangen, dass ihm im Gegenzug zu seiner Zahlung das Grundpfandrecht übertragen wird - als Sicherung für seine Regressansprüche gegen R.
Ist die Bank nicht in der Lage, die gewählte Form der Rückgewähr zu erfüllen, so zeigt sich der eigentliche Wert eines von Beschränkungen befreiten Rückgewähranspruchs: Solange das Leistungshindernis der Bank andauert, steht dem Rückgewährberechtigten - im Fall dem G - das Recht zu, die von ihm geschuldete Darlehensrückzahlung zu verweigern. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Bank im Rahmen einer - offenbar missglückten - Umschuldung die Grundschuld auf eine andere Bank übertragen.
TIPP:
Haften Sie für eine grundschuldgesicherte Forderung auch nach Veräußerung Ihrer belasteten Immobilie weiter - etwa, weil die Bank einer Übernahme des Darlehens durch die Erwerber nicht zugestimmt hat - steht der Rückgewähranspruch bei Erledigung des Sicherungszwecks grundsätzlich weiterhin Ihnen zu. Denkbar sind solche Konstellationen z.B. auch im Familienkreis, wenn etwa die belastete Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die Kinder oder bei einer Scheidung auf einen der Ehepartner übertragen wird und der neue (Allein-)Eigentümer im Verhältnis zur Bank zwar nicht den Darlehensvertrag jedoch aufgrund entsprechender Vereinbarung die monatlichen Raten übernehmen (soll). Kommt es hier dennoch zu einer Inanspruchnahme Ihrer Person, nutzen Sie den Wert des Rückgewähranspruchs für sich.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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18-02-2015
Aufgepasst bei sogenannter „0%-Finanzierung“
Überall in deutschen Warenhäusern locken Finanzierungsangebote nach dem Motto: „was du heute willst besorgen, nimm’s doch mit und zahl‘s erst morgen“. Doch selbst sogenannte „0%-Finanzierungen“ haben ihre Tücken.
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Dies musste der Kunde eines Baumarktes, der seine Produkte mit einer derartigen 0%-Finanzierung bewarb, erfahren. Als er dort Türen einschließlich Montage erwarb, unterzeichnete er entsprechend der Werbebotschaft auf einem bereitliegenden Formular einen Darlehensvertrag einer Bank. Dieser enthielt die Anweisung an die Bank, den ratenweise zurückzuzahlenden Darlehensbetrag an den Baumarkt auszuzahlen, was so auch erfolgte.
Leider musste der Kunde nach dem Einbau feststellen, dass die gelieferten Türen mangelhaft waren und so trat er vom Kaufvertrag zurück.
Um die Frage, welche Auswirkungen dies auf den Darlehensvertrag habe, stritten sich der Kunde und die Bank bis hin zum BGH.
Dabei vertrat - obgleich bereits in den Vorinstanzen erfolglos - der Kunde die Auffassung, der Bank stünden aufgrund des Rücktrittes vom Kaufvertrag aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zu. Das Darlehen habe schließlich der Finanzierung des Kaufs gedient, beide Verträge seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen und daher greife der Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen.
Doch auch der BGH sah dies in seiner Entscheidung vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13 - anders:
Die dem Schutz des kreditnehmenden Verbrauchers dienenden Vorschriften seien von vornherein nicht anwendbar, da es sich bei der sogenannten „0%-Finanzierung“ schon gar nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handle. Ein solche setze nämlich - ob nach deutschem oder nach europäischem Recht - einen entgeltlichen Darlehensvertag voraus. Ein solcher liege aber nicht vor, weil die Bank dem Kunden das Kapitalnutzungsrecht ohne Gegenleistung einräume. Kurz gesagt: kein Verbraucherschutz bei zinsfreien Darlehen.
Selbstverständlich steht der Kunde nicht Rechtlos da. Er muss sich wegen der Rückforderung des Kaufpreises eben an den Baumarkt halten - ganz so, als hätte er selbst ganz normal bei Lieferung gezahlt.
Wäre die Direktzahlung allerdings erst zu einem Zeitpunkt nach Feststellung der Mängel fällig geworden, so hätte der Kunde die Zahlung verweigern können - jedenfalls bis zur Behebung der Mängel. Hätte es sich um eine entgeltliche Finanzierung gehandelt, wäre mit dem Rücktritt die Pflicht zur Rückführung des Darlehens entfallen - um die Erstattung des Kaufpreises müsste sich die Bank im Verhältnis zum Baumarkt selber kümmern.
Im vorliegenden Fall einer 0%-Finanzierung hingegen kann der Kunde trotz erkannter Mängel weder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises ausüben, noch bekommt er den Darlehensbetrag in die Finger, denn dieser geht als Kaufpreis unmittelbar von der Bank an den Baumarkt. Stattdessen zahlt der Kunde weiterhin seine Darlehensraten an die Bank und muss den Baumarkt auf Erstattung des Kaufpreises in Anspruch nehmen.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin für Bank- und Insolvenzrecht
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21-12-2014
Ebay - Verkäufer aufgepasst! Bei Auktionsabbruch droht Schadensersatzpflicht
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren bei einem vorzeitigen Abbruch einer ebay- Auktion dem Höchstbietenden Schadenersatz im Wert des Verkaufsobjektes zugesprochen.
Also Achtung! Wer eine Auktion bei ebay startet, sollte sich zuvor klar darüber sein, dass ein vorzeitiger Abbruch der Auktion außer in Ausnahmefällen nur noch mit erheblichem eigenem finanziellen Risiko möglich ist.
>>>hier lesen Sie mehr:
Im ersten Fall (Urteil vom 12.11.2014 - BGH VIII ZR 24/14) hatte der Verkäufer einen Gebrauchtwagen zu einem Mindestgebot von 1 € angeboten. Der Kläger hatte im Rahmen der Auktion ein Angebot in Höhe von 1 € abgegeben (mit Angabe einer Preisobergrenze). Nachdem der Verkäufer anderweitig einen Käufer für seinen Pkw zu einem Kaufpreis in Höhe von 4.200 € gefunden hatte, brach er die Auktion ab und teilte dem Kläger mit, er habe das Fahrzeug zu diesem Kaufpreis veräußert. Der Kläger verlangte nun Schadenersatz in Höhe des objektiven Wertes des Fahrzeuges abzüglich seines Gebotes in Höhe von 1 €.
Im zweiten Fall (Urteil vom 10.12.2014 - BGH VIII ZR 90/14) bot der Verkäufer für die Dauer von 10 Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € an. Nach zwei Tagen brach er die Auktion vorzeitig ab. Daraufhin begehrte der Kläger, der zu bei Abbruch der Versteigerung mit 1 € Meistbietender war, Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes des Aggregats - 8.500 € - abzüglich seines Gebotes in Höhe von 1 €.
Der BGH gab beiden Klägern recht. Der BGH geht davon aus, dass in beidem Fällen mit dem Abbruch der Auktion ein wirksamer Vertrag mit dem Meistbietenden zustande gekommen ist, den der Verkäufer durch die jeweils anderweitige Veräußerung nicht mehr erfüllen konnte. Dabei ließ der BGH weder den Einwand gelten, ein solcher Vertrag scheitere am groben Missverhältnis zwischen Gebot und Wert der Ware, noch folgte er der Argumentation des Verkäufers im zweiten Fall. Dieser hatte sich darauf berufen, dass der Abbruch mehr als 12 Stunden vor dem Ende der Auktion erfolgt und die vorzeitige Beendigung daher in Übereinstimmung mit den ebay Bedingungen „ohne Einschränkungen“ möglich gewesen sei.
Das Risiko, dass im Rahmen einer ebay-Auktion die angebotenen Waren zum Schnäppchenpreis verkauft werden, trägt vielmehr allein der Verkäufer, der mit dem Start einer solchen Auktion ein verbindliches Angebot abgibt, von dem er sich nur lösen kann, wenn er gesetzlich hierzu berechtigt ist.
Rechtsanwältinnen Stefanie Graf und Pia Turek
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28-07-2014
Wie sicher ist meine private Altersvorsorge? - Was Sie zum Thema Pfändungsschutz bei Ihrer Rentenvorsorge beachten müssen
Sie wollen privat fürs Alter vorsorgen? Vielleicht mit einer Riester- oder Rürup-/Basis-Rente? Eine gute Idee! Aber haben Sie sich Gedanken darüber gemacht, ob solcherlei Vorsorgemodelle auch in privaten Krisenzeiten sicher sind? Wissen Sie beispielsweise, ob Ihre Riester- oder Rürup-Rente pfändungssicher ist?
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Auf diese Fragen haben die meisten Versicherungsunternehmen eine einfache Antwort parat: „Natürlich sind Riester- und Rürup-Rente pfändungssicher. Machen Sie sich keine Sorgen!“ Leider stimmt das bestenfalls teilweise. Wenn die Versicherer behaupten, Ihre privaten Vorsorgemaßnahmen seien absolut pfändungssicher, stützen sie sich auf die Annahme, ein vertraglich festgelegtes Verwertungsverbot reiche aus, um vor der Pfändung zu schützen. Bedauerlicherweise ist das falsch! Der Bundesgerichtshof hat Ende 2011 (AZ: IX ZR 79/11) in einem Urteil entschieden, dass das vertraglich festgelegte Verwertungsverbot nicht ausreiche, da es den Schutz des Eigentums des Gläubigers einschränke.
Die Rürup-Rente sei lediglich dann nicht pfändbar, wenn sie gleichzeitig 4 Bedingungen erfülle, die in § 851 c ZPO definiert sind. Dieser besagt:
Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
- 1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
- 2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
- 3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
- 4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
Wie verhält es sich aber mit der Riester-Rente? Hier haben Sie in der Regel weniger zu befürchten. Jedenfalls, wenn Sie daran gedacht haben, staatliche Förderung zu beantragen. Nur dann ist die Riester-Rente nämlich pfändungssicher. Das hat das Amtsgericht München Ende 2011 (AZ: 273 C 8790/11)entschieden. Im Fall einer 42-jährigen Berlinerin ließ das Gericht die Pfändung der Riester-Rente zu, da die Frau vergessen hatte, die staatliche Förderung zu beantragen.
Leider vergessen viele, gerade junge Riester-Sparer, diese. In diesem Fall ist ihr Erspartes also nicht vor der Pfändung geschützt. Denken Sie daher in jedem Fall daran, die Förderung zu beantragen. Am besten geht dies über einen Dauerzulageantrag. In diesem Fall müssen Sie auch nicht jährlich daran denken, die Förderung neu zu beantragen.
Die einzige Ausnahme, in der trotz erfolgter Förderung die Riester-Rente gepfändet werden kann, besteht bei sogenannten überbezahlten Verträgen. Wenn Sie also pro Jahr inklusive der Zulagen über 2100 € in Ihren Riester-Vertrag einzahlen, so ist das Kapital, das über diese 2100 € hinaus reicht, pfändbar.
Auch wenn die Versicherungen es Ihnen gerne vorgaukeln wollen, sind Ihre privaten Ersparnisse in Riester- und Rürup-Renten also nicht unantastbar. Achten Sie auf jeden Fall auf die Beantragung der staatlichen Riester-Förderung und prüfen Sie die Vertragskonditionen Ihrer Rürup-rente genau. Ggf. besteht hier ein Rechtsanspruch auf Vertragsanpassung.
Übrigens: Von vorherein keinen besonderen Schutz besitzt Ihr Vermögen, das zur Fortzahlung der Beiträge benötigt wird. Gleiches gilt in der Auszahlungsphase für die Rente, die nach den allgemeinen Regeln wie Einkommen pfändbar ist.
Stefanie Graf - Rechtsanwältin und Florian Korte - wissenschaftlicher Mitarbeiter
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21-06-2014
Achtung bei Restwertgarantien im Leasingvertrag
In Finanzierungsleasingverträgen beim Autokauf findet sich häufig folgende Regelung:
Der nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung verbleibende Restwert ist über die Fahrzeugverwertung zu tilgen und - sofern der tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös hierzu nicht ausreicht - der Differenzbetrag vom Leasingnehmer auszugleichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.05.2014 - VIII ZR 179/13 und VIII ZR 241/13 - nunmehr geurteilt, dass diese Klausel wirksam ist. Der Leasingnehmer ist zur Entrichtung des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet. Hintergrund für diese Entscheidung ist das dem Finanzierungsleasing zugrunde liegende Vollamortisationsprinzip. Danach ist dem Leasinggeber neben dessen Aufwendungen auch der entgangene Gewinn zu ersetzen, eine Restwertgarantie insoweit leasingtypisch und nicht überraschend.
Das Risiko, dass sich durch den Verkauf des Leasingrückläufers nicht der kalkulierte Restwert erzielen lässt, trägt bei einer solchen Regelung im Leasingvertrag also letztlich allein der Leasingnehmer. Daher ist insoweit Vorsicht geboten.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
Rechtsanwältin Pia Turek
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10-06-2014
Neue Musterwiderrufsbelehrung zum 13.06.2014
Zum 13.06.2014 treten zahlreiche Änderungen im Verbraucherrecht - und insbesondere im Fernabsatzrecht - in Kraft. So wird erstmalig auch ein Widerrufsrecht für Downloads - etwa von Software, Apps, E-Books, Spiele, MP3, Bilder und Videos - gesetzlich geregelt.
Die Änderung betrifft allerdings in besonderem Maße Web-Shop-Betreiber, denn infolge dieser Gesetzesänderungen wurde auch die Widerrufsbelehrung angepasst. Am 12.06.2014 Schlag Mitternacht kann mit der bisher verwendeten „alten“ Widerrufsbelehrung eine ordnungsgemäße Belehrung für Neuverträgen nicht mehr erfolgen. Übergangsfristen gibt es nicht.
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Es ist daher aus Betreibersicht unbedingt darauf zu achten, dass die „neue“, der geänderten Rechtslage angepasste Widerrufsbelehrung am 13.06.2014 um 00.00 Uhr online steht (allerdings aus gleichem Grunde auch nicht vor dem Stichtag dort eingestellt werden darf). In den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion kommen ab dann nur noch solche Widerrufsbelehrungen, die der neuen Musterwiderrufsbelehrung entsprechen.
Ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, wie es derzeit bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung als Folge der nicht beginnenden Widerrufsfrist besteht, wird es allerdings nach der Neuregelung nicht mehr geben. Das Recht zum Widerruf erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware bzw. des letzten Teilstücks - und zwar selbst dann, wenn der Onlinehändler seinen gesetzlichen Informationspflichten nicht nachkommt. Die Widerrufsfrist beträgt künftig zudem europaweit einheitlich 14 Tage.
Die Neuerungen gelten dabei selbstverständlich erst für nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen abgeschlossene Verträge. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird daher aus Verbrauchersicht insbesondere mit Blick auf die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts auch bei fehlerhafter Belehrung eine gewichtige Rolle spielen. Die Möglichkeit, sich durch Widerruf von Altverträgen zu lösen, bleibt von der Änderung zum 13.06.2014 mithin unberührt.
Stefanie Graf
Rechtsanwältin - Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht
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31-01-2014
Mandant in der Krise - Entwarnung für den Steuerberater?!
Ein Nachtrag zu unserer Veranstaltung „Recht am Abend“ vom 26.06.2012
Mit seiner Entscheidung vom 07.03.2013 (IX ZR 64/12) hat der BGH nunmehr das Haftungsrisiko für den Steuerberater im allgemeinen steuerlichen Beratungsmandat deutlich gemindert. Danach nämlich trifft den mit der allgemeinen steuerlichen Beratung beauftragten Steuerberater keine Verpflichtung, seinen Beratungsmandanten (oder dessen Organe) bei Anzeichen für eine wirtschaftliche Krise über dessen Pflicht zur Prüfung der Insolvenzreife aufzuklären. Selbst bei bestehender Insolvenzantragspflicht muss der steuerliche Berater weder bei dem Verdacht einer Überschuldung auf das Erstellen einer Überschuldungsbilanz hinwirken, noch muss er auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit hinweisen.
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Damit erteilt der BGH der bis dahin in der Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum vorherrschenden Auffassung, die eine derartige Verpflichtung aus der vertraglichen Nebenabrede, seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren, herleitete, eine Absage.
Ist der Steuerberater allerdings ausdrücklich mit der Durchführung einer insolvenzrechtlichen Prüfung beauftragt, trifft diesen auch nach der zitierten Entscheidung unvermindert das Haftungsrisiko bei einer Falschberatung - und zwar sowohl für den Fall, dass dieser fälschlich Insolvenzreife verneint, als auch für den Fall, dass dieser voreilig zur Antragstellung rät.
Eine Haftung kommt darüber hinaus weiterhin auch dann in Betracht, wenn der Steuerberater ohne entsprechendes Beratungsmandat Aussagen zur insolvenzrechtlichen Situation seines Mandanten trifft.
Festzuhalten ist daher: Außer bei entsprechender Beauftragung besteht für den steuerlichen Berater keine Pflicht eine insolvenzrechtliche Bewertung vorzunehmen - und damit auch kein Haftungsrisiko. Sobald er allerdings hierzu eine Aussage tätigt, muss diese auch zutreffen.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
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27-01-2014
Sturmtief für PROKON-Anleger - jetzt Handeln zur Schadensbegrenzung
Am Mittwoch, den 22.01.2014, hat die PROKON regenerative Energien GmbH beim Amtsgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 28 IN 11/14 Insolvenz angemeldet. Noch mit Schreiben vom 10.01.2014 hatte PROKON versucht, die Anleger davon zu überzeugen, auf Kündigungen zumindest bis Oktober 2014 zu verzichten, um so die drohende/angedrohte Insolvenz abzuwenden. Dieser Versuch ist jedoch offenbar gescheitert, das Vertrauen der Anleger nachhaltig erschüttert.
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Nun hat das Gericht zur Sicherung der Gläubigerinteressen zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter - Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin aus Hamburg - bestellt und die weitere Geschäftstätigkeit bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung von dessen Zustimmung abhängig gemacht. Während der Geschäftsbetrieb im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren nach Medienangaben zunächst in vollem Umfang fortgeführt werden soll, ist die Zukunft des insolventen Windkraftanlagenbetreibers derzeit völlig offen. Denkbare Alternativen sind dabei sowohl eine Sanierung im Planverfahren als auch eine Zerschlagung des Unternehmens.
Jedenfalls gilt es für Gläubiger und insbesondere die Anleger nun, ihre Rechte und Interessen in diesem Verfahren bestmöglich zu schützen.
Besonderen Bedarf gibt es hier gerade für die geschädigten Anleger, um eine Sanierung des Unternehmens auf deren Kosten zu verhindern. Denn Schadensbegrenzung lässt sich für diese nur durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen erzielen, die deren nachrangige Position als Genussrechte-Inhaber deutlich verbessert und sie den übrigen Gläubigern gleichstellt.
Im Insolvenzverfahren nämlich stellen die Ansprüche der PROKON-Anleger aus ihren Genussrechten lediglich nachrangige Forderungen dar, die erst bedient werden, wenn 100 % der Forderungen der anderen Gläubiger sowie die Verfahrenskosten befriedigt wären.
Hingegen ändert sich die Ausgangslage grundlegend, wenn der geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche gegen PROKON (oder gar einen nicht insolventen Beteiligten des PROKON-Konzerns) im Zusammenhang mit seiner Anlageentscheidung geltend machen kann. Diese nämlich wären auch im Insolvenzverfahren gleichrangig mit den Forderungen anderer Gläubiger. Für berechtigte Schadensersatzansprüche aber gibt es gute Ansatzpunkte, wie fehlerhafte Risikohinweise im „Kurzprospekt“ oder eine das mögliche Vorliegen eines Schneeballsystems.
Derzeit besteht daher zwar im Insolvenzeröffnungsverfahren mangels Einflussmöglichkeiten des einzelnen Anlegers auf die anstehenden (Unternehmens-)Entscheidungen kein akuter Handlungsbedarf. Jedem geschädigten PROKON-Anleger ist jedoch dringend zu empfehlen, die Zeit bis zu einer Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu nutzen, um derartige Ansprüche (für den Einzelfall) fachkundig prüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Stefanie Graf
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