13-05-2019
Markenverletzung durch Wiederbefüllung eines Behälters
Der BGH hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Markenverletzung vorliegt, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird. Dies ist durchaus möglich. Insoweit kommt es auf folgende Frage an:
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Versteht der potentielle Kunde die Marke auf dem Behältnis/der Verpackung als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts?
Konkret ging es in dem hier verhandelten Fall um Papierhandtuchspender. Diese waren mit einer bekannten Marke des Herstellers dieser Spender gekennzeichnet. Die beklagte Partei handelte mit Papierhandtuchrollen als Nachfüllware für diesen Spender mit dem Hinweis, dass die vertriebene Nachfüllware für den Markenspender „auch passend“ sei. Die klagende Markeninhaberin vertrat hingegen die Auffassung, dass die potentielle Kundschaft in diesem Fall davon ausgehe, dass auch die Nachfüllrollen Originalware ihres Unternehmens sei.
Im konkreten Fall hat der BGH keine Entscheidung getroffen, sondern die Sache in die vorangegangene Instanz zurückverwiesen. Laut BGH ist nun erst einmal die eingangs dargestellte maßgebliche Frage zu prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise im konkreten Fall überhaupt auf den Inhalt solcher Spender dahingehend achten, ob der Inhalt überhaupt eine Marke aufweist.
Hieraus kann man aber bereits den Umkehrschluss ziehen, dass eine Markenverletzung bei Nachfüllen mit No-Name-Produkten dann vorliegt, wenn der potentielle Kunde bei dem Inhalt darauf achten würde, ob es sich um ein Markenprodukt handelt. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Papierhandtücher konnte der BGH dies nicht ohne weiteres feststellen (Urteil des BGH vom 17.10.2018, I ZR 136/17).
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus – Fachanwältin für Familienrecht
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08-10-2016
Markenrecht: Achtung bei Herkunftsangaben!
BGH - Az.: I ZR 86/16 - Urteil vom 31.03.2016
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln klagte gegen einen Online-Versandhandel, der „Raab Himalaya Salz gemahlen“ veräußerte. Grund hierfür war, dass dieses Salz in der pakistanischen Provinz Punjab gewonnen wurde, jedoch nicht direkt aus dem Himalaya-Gebirge entstammte.
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Der Versandhandel hat dieses Salz ferner auf der Verpackung mit „Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya“ deklariert und in der Produktbeschreibung den Anschein dieser regionalen Herkunft erweckt, durch Passagen wie „[…] Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Mio. Jahre alt.“ oder „Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen.“. Auch befand sich auf einem zum Produkt gehörenden Etikett die Abbildung eines mit Schnee bedeckten Bergs. Diese irreführenden Kennzeichnungen fanden sich auch auf der Internetpräsenz des Verkäufers wieder. Tatsächlich aber entstammt das Salz der pakistanischen Region Punjab, die nur mehrere hundert Kilometer entfernt liegt, aber trotzdem nicht mehr zur Himalaya-Region gehört.
Wettbewerbsbeeinträchtigung durch irreführende Produktkennzeichnung
Das Gericht befand, solch eine Produktdarstellung suggeriere dem Verbraucher, dass das Salz aus dem Himalaya-Gebirge gewonnen werde. Weitergehend sei dies für Kaufentscheidungen etwaiger Kunden nicht nur tendenziell, sondern – aufgrund der höheren Güte des Salzes aus dem Himalaya – wesentlich entscheidungsgebend. Im Markengesetz in Verbindung mit dem UWG ist dezidiert geregelt, dass Waren nur mit Herkunftsangaben betitelt werden dürfen, dessen geografische Herkunft dieser entsprechen. Selbst wenn die geografischen Angaben richtig sind, kommt es jedoch auch auf die Wahrnehmung der Marktteilnehmer – der Kunden – an.
Entscheidung
Daher bestätigte der BGH die vorangegangene Entscheidung des OLG Köln, dass der Unterlassungsanspruch des klagenden Vereins gegen den Versandhandel aufgrund einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gerechtfertigt sei und verurteilte den Versandhandel außerdem auf Erstattung der Abmahnkosten.
Die Entscheidung zeigt, dass bei selbst extrem weit entfernten Herkunftsregionen ggf. eine differenzierte Abgrenzung der Regionsbezeichnung erforderlich sein kann.
Monika Ortlinghaus - Rechtsanwältin
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14-05-2016
Internetrecht: Keine Haftung für Besucher
- Aktuelles BGH-Urteil vom 12.05.2016 zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses -
In dem Verfahren I ZR 86/15 ging es um den Sachverhalt, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses ihren volljährigen Besuchern das Passwort ihres WLAN-Routers mitgeteilt hatte. Die Besucher surften hierüber im Internet und nutzten eine Tauschbörse zum Austausch von Filmmaterial. Bei der Nutzung dieser Tauschbörse machten sie einen Film der Öffentlichkeit zugänglich, indem sie Zugriff auf diesen Film über das Internet ermöglichten. Hierin liegt eine Urheberrechtsverletzung, für welche die Inhaberin des Internetanschlusses haftbar gemacht werden sollte.
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Hierzu entschied nun der BGH, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht dieser Personen trifft und er daher nicht für Rechtsverstöße dieser Personen haftet. Anders würde der Fall dementsprechend liegen, wenn die genannten Personen dem Inhaber des Anschlusses zu erkennen geben, dass sie eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses beabsichtigen. In diesem Falle wäre der Anschlussinhaber selbstverständlich durchaus verpflichtet, einzugreifen. Grundsätzlich darf man aber darauf vertrauen, dass volljährige Nutzer wissen, dass die Internetnutzung nicht in rechtsverletzender Weise geschehen darf.
Zu beachten ist allerdings, dass das vorbezeichnete Urteil sich auf volljährige Nutzer des Anschlusses bezieht. Minderjährige Nutzer sind hingegen im Regelfall vom Anschlussinhaber darüber zu belehren, dass sie bei der Internetnutzung keine Rechtsverletzungen begehen dürfen, dies ist ferner grundsätzlich auch vom Anschlussinhaber zu überwachen. Allerdings wird auch hier differenziert hinsichtlich des Alters der minderjährigen Nutzer. Je weiter sich diese der Volljährigkeit nähern, desto mehr kann der Anschlussinhaber darauf vertrauen, dass die Nutzer seines Anschlusses, wenn sie einmal über die rechtlichen Risiken informiert sind, diese auch beachten. Dann werden die Kontrollpflichten des Anschlußinhabers geringer bis zum vollständigen Entfallen. So kann der Anschlussinhaber häufig auch bei Minderjährigenkonstellationen entlastet werden und haftet dann nicht für die über seinen Anschluss begangenen Rechtsverletzungen.
Monika Ortlinghaus - Rechtsanwältin
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24-09-2014
Unterlassungserklärungen - Vorsicht in der Zukunft!
Im Fall einer Marken- Urheber- oder Wettbewerbsrechtsverletzung erfolgt üblicherweise zunächst eine außergerichtliche Abmahnung mit der Aufforderung, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
>>>hier einige wichtige Informationen dazu:
Strafbewehrt bedeutet, dass man sich verpflichtet, im Wiederholungsfall eine erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen. Im Regelfall liegen solche Vertragsstrafen über 5.000 €, oft aber auch um ein Vielfaches höher - je nach Schwere der beanstandeten Rechtsverletzung und der wirtschaftlichen Bedeutung.
Solche Vertragsstrafen müssen naturgemäß eine empfindliche Höhe haben, um den Anreiz zu bieten, Verbotenes auch tatsächlich nicht zu wiederholen. Das in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthaltene Vertragsstrafeversprechen macht ein gerichtliches Verfahren entbehrlich. Die Abgabe einer solchen Erklärung führt so zunächst einmal zu einer erheblichen Ersparnis im Hinblick auf sonst anfallende Prozesskosten.
Allerdings wird diese Ersparnis nur von Dauer sein, wenn man sich hinterher peinlichst genau an die abgegebene Unterlassungserklärung hält. Dies ist in der Praxis oft schwierig und bedarf besonderer Sorgfalt. Beispielsweise kann es leicht vorkommen, dass ein Unternehmen, welches wegen einer unzulässigen Kaltakquise abgemahnt wurde und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sich - vielleicht erst Jahre später - wieder derselben Methoden bedient. Es genügt hier ein einziger Verstoß durch einen einzelnen Mitarbeiter: Der Wiederholungsfall ist gegeben, die Vertragsstrafe wird fällig. Ferner liegt ein Anlass für eine erneute kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung zu einer erneuten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung vor. Neben der Vertragsstrafe kommen also im Wiederholungsfall noch einmal erhebliche weitere Kosten auf den Betroffenen zu.
Das Unternehmen muss daher nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Zukunft sicherstellen, dass auch kein einzelner Mitarbeiter wieder auf Werbemethoden zurückgreift, weswegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies ist in der praktischen Umsetzung oft schwierig: selbst wenn zunächst einmal betriebsinterne Arbeitsanweisungen an alle betroffenen Mitarbeiter ergehen, passiert es leicht, dass ein neuer Mitarbeiter nicht entsprechend informiert wird oder die Arbeitsanweisung im Eifer des Gefechts nicht beachtet wird oder nach ein, zwei Jahren in Vergessenheit gerät.
Es ist also bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr sorgfältig zu überlegen, wie man die unbedingte Einhaltung dieser Unterlassungsverpflichtung für die Zukunft sicherstellt.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus
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12-07-2014
Dauerbrenner „Endpreis“ / „Gesamtpreis“ – neue Entscheidung zum Serviceentgelt
Gegenüber Letztverbrauchern sind grundsätzlich Endpreise anzugeben. Seit dem 13.06.2014 formuliert die Preisangabenverordnung statt „Endpreis“ mit „Gesamtpreis“, wodurch sich jedoch keine inhaltliche Änderung ergibt.
Es ist eine Maßnahme des Verbraucherschutzes, dass der Verbraucher alle Preisbestandteile - einschließlich der Umsatzsteuer und etwaiger Kosten - auf einen Blick als Gesamtpreis erkennen kann.
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Dies gilt im KFZ-Bereich insbesondere auch für Überführungskosten, welche im angegebenen Gesamtpreis enthalten sein müssen. Aber auch in vielen anderen Branchen fallen Zusatzkosten an, die in den Gesamtpreis gehören: Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.06.2014 - gerichtliches Aktenzeichen 9 O 1324/13 - klargestellt, dass bei der Werbung für (Schiffs-)Reisen ein obligatorisch erhobenes Serviceentgelt in den Endpreis mit einzurechnen ist. Demnach ist es unzulässig, ein Serviceentgelt - etwa mit einem so genannten „Sternchenhinweis“ - als zusätzliche Kosten auszuweisen, ohne diese in den Gesamtpreis mit einzubeziehen. Häufig finden sich Verstöße gegen die Vorschriften zu Preisangaben auch im Immobilienbereich: Makler haben beispielsweise ihre Provision als Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben. Dies wird jedoch oft vernachlässigt und stattdessen, rechtlich unzulässig, eine Nettoprovision „zzgl. MwSt.“ angegeben.
Werbende Unternehmen sollten, wie gerade auch die zitierte aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz zeigt, ihre oft langjährig gleich aufgebaute Werbung daraufhin überprüfen, ob alle Preisbestandteile auch wirklich korrekt als Gesamtpreis angegeben werden. Bei Verstößen können ihnen ansonsten erhebliche Kosten für Abmahnungen und gerichtliche Verfahren entstehen.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus
27-06-2014
Gute Ideen brauchen Schutz: Das neue Designgesetz
(Gültig seit dem 01.01.2014)
„Gedanken sind frei!“ In unserem Rechtskreis zumindest solange, wie sie nicht in einem Werk verkörpert sind und dem Schutzbereich eines Gesetzes unterfallen. Urheberrechtsschutz genießt deshalb auch nur eine persönlich geistige Schöpfung von individueller Ausdruckskraft und besonderer Gestaltungshöhe. Hier bedarf es bei Werken der angewandten Kunst, Designprodukten und Bauwerken schon besonderer Individualität und einzigartiger Gestaltung.
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Designgesetz ersetzt Geschmacksmustergesetz
Aber auch unterhalb der hohen Grenzen des Urheberrechtes gewährt das deutsche Recht Gestaltungen seien sie nun zwei- (Muster) oder dreidimensional (Modelle) Schutz vor Nachahmung und Missbrauch. Hier griff, schon rechtshistorisch (seit 1876) das fortwährend angepasste Geschmacksmustergesetz ein. Dessen Kernregelungen, insbesondere allerdings Begrifflichkeiten waren lange nicht mehr zeitgemäß und für die beteiligten Wirtschaftskreise, insbesondere Designer und Produzenten auch im europäischen Wirkungskreis wenig verständlich.
Eingetragenes Design-„registered“ Design
Das neue Designgesetz gewährt nunmehr zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder Teilen davon Schutz, die sich insbesondere aus Merkmalen von Linien, Konturen, Farben, der Gestaltung, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen selbst bzw. ihrer Verzierung ergibt. Dazu gehört jeder industrielle oder handwerklich hergestellte Gegenstand einschließlich der Verpackung, Ausstattung, graphischer Symbole oder Schriftzeichen.
Weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit sind deren Neuheit und Eigenart eines Designs.
Priorität durch Eintragung
Der Designschutz entsteht durch Eintragung in das Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Er kann auf den Zeitpunkt der ersten öffentlichen Ausstellung des Produktes vorverlagert werden und gilt für jeweils 5 Jahre bis maximal 25 Jahre Schutzfähigkeit, Neuheit und Eigenart werden im Antragsverfahren vorausgesetzt und nicht geprüft. Während der Eintragungszeit sind Nachahmung und Schutzrechtsverletzungen untersagt und begründen Schadensersatzpflichten. Der Designschutz entfällt bei Nichtigkeitsantrag oder Widerklage. Wer sich also gegen ein geschütztes Design wehren will, muss selbst aktiv dagegen vorgehen.
Designgesetz bringt modernen Rechtsschutz
Das neue Designgesetz stellt ein wesentliches und kostengünstiges Instrument gegen Nachahmungen und Plagiate dar. Es begründet deshalb auch auf internationaler Ebene eine Verbesserung des Designschutzes. Ein eingetragenes Design - „registered Design“ dokumentiert den Schutzanspruch des Designers und ist deshalb auch ein interessantes Marketingmedium.
Rechtsanwalt Frank Alexander Hartmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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06-02-2014
BGH: Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
Der BGH hat mit einem Urteil vom 17.07.2013 (gerichtliches AZ: I ZR 34/12) die Auffassung vertreten, dass in Werbeaussagen wie „Kauf dir…“ oder „Hol dir…“ im konkreten Zusammenhang eine unzulässige Aufforderung an angesprochene Kinder darstellen können, die beworbenen Waren zu erwerben.
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Im erwähnten Fall ging es um ein virtuelles Phantasierollenspiel. Der Adressatenkreis der potentiellen Mitspieler war nicht definiert, der BGH ging aufgrund des Gesamtzusammenhangs jedoch davon aus, dass sich die Werbung auch an Kinder richtete. Er ließ hierbei die Frage offen, ob Kinder im Sinne der genannten Werbebeschränkungen generell Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder Minderjährige unter 14 Jahren seien, da sich die Werbung jedenfalls unter anderem auch an Kinder unter 14 Jahren richte. Ob das beworbene Rollenspiel auch von Erwachsenen gespielt werde, sei in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.
Für den Werbenden wird aus dieser Entscheidung deutlich, dass im Zweifelsfall die strengeren Vorgaben für Werbung gegenüber Kindern eingehalten werden müssen, wenn sich die Werbung nach ihrem Gesamtkontext zumindest auch an Minderjährige richtet, selbst wenn diese nicht explizit als solche angesprochen werden.
Rechtsanwältin Monika Ortlinghaus - Fachanwältin für Familienrecht
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