§ 377 HGB Untersuchungs- und Rügepflicht – ein unterschätztes Risiko

31.10.2025

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Wirtschaft

§ 377 HGB: Kleine Nachlässigkeit, große Wirkung – warum rechtzeitiges Rügen entscheidend ist

Ist ein Kauf für beide Geschäftspartner ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich […] zu untersuchen und einen etwaigen Mangel unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer dies, so gilt die Ware -zumindest bei erkennbaren Mängeln - als vertragsgemäß genehmigt. Das regelt§ 377 HGB.

Kommt ein Käufer dem nicht nach, verliert er jegliche Gewährleistungsansprüche und kann auch im Falle einer Kundenbeschwerde seinen Lieferanten nicht in Regress nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Wareunmittelbar an den Endkunden geliefert wird. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass auch in diesem Fall die zeitnahe Untersuchung der Waresichergestellt wird.

Und auch wenn in der Vorschrift von einem Handelsgeschäft die Rede ist, so sind davon auch Handwerker im Rahmen des Materialeinkaufsbetroffen.

Wie im Gewährleistungsrecht gilt auch hier die Falschlieferung als (zu rügender) Mangel.‍

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