12.3.2026
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Arbeit
BAG zur Urlaubsberechnung: Entscheidend sind Arbeitstage – nicht Kalendertage
Mit Urteil vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine wichtige Klarstellung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs getroffen. Danach sind für die Berechnung und Erfüllung von Urlaub grundsätzlich Arbeitstage und nicht Kalendertage maßgeblich. Das gilt auch für Beschäftigte mit atypischen Arbeitszeitmodellen, etwa im Schicht- oder Rettungsdienst.
Der Fall
Der Entscheidung lag ein Streit zwischen einem Notfallsanitäter und seinem Arbeitgeber zugrunde. Der Rettungsdienst war rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche im Einsatz. Der Arbeitgeber hatte den tariflichen Jahresurlaub des Mitarbeiters mit 42 Kalendertagen berechnet und auch Feiertage sowie bestimmte Vorfeiertage entsprechend als Urlaubstage berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig. Seine Begründung: Tage, an denen er laut Dienstplan ohnehin nicht hätte arbeiten müssen, dürften nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet werden.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Sichtweise im Grundsatz und stellte klar, wie Urlaubsansprüche rechtlich korrekt zu bestimmen sind.

Maßgeblich ist die Befreiung von der Arbeitspflicht
Zentraler Zweck des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Freistellung von der bestehenden Arbeitspflicht. Urlaubstage müssen daher diejenigen Tage umfassen, an denen ein Arbeitnehmer eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre.
Das BAG betonte in seiner Entscheidung, dass eine Berechnung auf Grundlage von Kalendertagen diesem Grundgedanken widerspricht. Denn freie Tage ohne Arbeitspflicht können den Erholungsurlaub nicht „verbrauchen“.
Für die Praxis bedeutet das:
- Urlaub wird grundsätzlich in Arbeitstagen berechnet.
- Maßgeblich ist, an welchen Tagen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht.
- Tage ohne Dienstpflicht können nicht automatisch als Urlaubstage gewertet werden.
Eine reine Umrechnung in Kalendertage kann daher zu einer unzulässigen Verkürzung des Urlaubsanspruchs führen.
Besonderheiten bei Schicht- und Dienstplanmodellen
Die Entscheidung ist insbesondere für Branchen relevant, in denen keine klassische Fünf-Tage-Woche gilt – etwa im Gesundheitswesen, Rettungsdienst, Sicherheitsdienst oder in der Industrie.
In solchen Arbeitszeitmodellen wird die Arbeitszeit häufig unregelmäßig über die Woche verteilt. Für die korrekte Berechnung des Urlaubsanspruchs kommt es deshalb entscheidend darauf an, wie viele Arbeitstage im jeweiligen Zeitraum tatsächlich vorgesehen sind.
Das BAG stellte klar:
- Der Urlaubsanspruch muss sich an der konkreten Verteilung der Arbeitszeit orientieren.
- Feiertage oder andere freie Kalendertage, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte, dürfen nicht als Urlaubstage angerechnet werden.
- Auch tarifliche Regelungen müssen im Einklang mit diesem Grundprinzip angewendet werden.
Im konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht den Urlaubsanspruch zunächst auf Grundlage von 42 Kalendertagen berechnet. Das BAG hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück. Nach erneuter Prüfung wurden dem Kläger schließlich neun zusätzliche Urlaubstage zugesprochen.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Systematik des Urlaubsrechts: Urlaub dient der Befreiung von der Arbeitspflicht, nicht der bloßen Abwesenheit an Kalendertagen.
Gerade bei Schicht-, Dienstplan- oder Teilzeitmodellen sollten Arbeitgeber daher genau prüfen, auf welcher Grundlage Urlaubsansprüche berechnet werden. Eine Orientierung an Kalendertagen kann schnell zu Fehlern führen. Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Urlaubsabrechnungen insbesondere bei komplexen Arbeitszeitmodellen sorgfältig kontrollieren.
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