OLG Frankfurt zu IT-Projekten: Schadensersatz scheitert an unklarer Fristsetzung

9.7.2026

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Wirtschaft

Wenn Projektfrust nicht genügt: Warum Auftraggeber bei IT-Leistungsstörungen präzise bleiben müssen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 31.03.2026 entschieden, dass Schadensersatzansprüche nach dem Scheitern eines Softwareprojekts an einer nicht hinreichend klaren Fristsetzung scheitern können. Die Entscheidung zeigt: Gerade bei komplexen IT-Projekten reicht es nicht aus, Unzufriedenheit, Verzögerungen oder technische Probleme zu dokumentieren. Wer Schadensersatz statt der Leistung verlangt, muss dem Vertragspartner regelmäßig eindeutig eine letzte Gelegenheit zur Leistung oder Nacherfüllung einräumen.

Streit um ein gescheitertes Softwareprojekt

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein gekündigter Softwarevertrag. Die Auftraggeberin warf der Auftragnehmerin vor, die vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht zu haben. Nach dem Abbruch des Projekts machte sie Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt rund 125.000 Euro geltend. Verlangt wurden unter anderem die Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen sowie der Ersatz weiterer Schäden.

Bereits das Landgericht Darmstadt hatte die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einer wirksamen Fristsetzung zur Leistung beziehungsweise Nacherfüllung im Sinne von § 281 Abs. 1 BGB. Ohne eine solche Fristsetzung kann Schadensersatz statt der Leistung regelmäßig nicht verlangt werden, sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.

Das OLG Frankfurt bestätigte diese Beurteilung und wies die Berufung der Auftraggeberin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Senat sah keine hinreichende Grundlage dafür, dass die Auftraggeberin der Auftragnehmerin eine klare, eindeutige und rechtlich wirksame Nachfrist gesetzt hatte.

Klare Kommunikation ist bei IT-Projekten entscheidend

Besonders betonte das Gericht die Anforderungen an die Kommunikation in komplexen Software- und IT-Projekten. In solchen Projekten kommt es häufig zu Testphasen, Anpassungsbedarf, technischen Schwierigkeiten und Verzögerungen. Das allein bedeutet noch nicht, dass eine Leistung endgültig fehlgeschlagen ist oder der Vertragspartner seine Pflichten endgültig verweigert.

Tests dienen gerade dazu, Probleme vor dem Produktiveinsatz zu erkennen und zu beheben. Deshalb muss für den Auftragnehmer klar erkennbar sein, wann der Auftraggeber bloß Mängel oder Projektprobleme rügt und wann er rechtlich eine letzte Frist zur Vertragserfüllung setzt. Eine wirksame Nachfrist muss dem Vertragspartner deutlich machen, dass nunmehr eine letzte Gelegenheit zur Leistung oder Nacherfüllung besteht und dass bei fruchtlosem Ablauf rechtliche Konsequenzen drohen.

Auch der Einwand der Auftraggeberin, das Verhalten der Auftragnehmerin sei als endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten, überzeugte das OLG nicht. Nach Auffassung des Senats war für die Auftragnehmerin nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, in welchem Stadium sich die Vertragsbeziehung befand und welche Konsequenzen die Auftraggeberin aus den Projektproblemen ziehen wollte.

Die Entscheidung verdeutlicht damit ein praktisches Risiko: Selbst erhebliche Störungen in einem IT-Projekt führen nicht automatisch zu durchsetzbaren Schadensersatzansprüchen. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen sauber eingehalten und dokumentiert wurden.

Fazit: Fristen sauber setzen, Konsequenzen klar benennen

Für Auftraggeber ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis, Leistungsstörungen in IT-Projekten nicht nur technisch oder projektorganisatorisch, sondern auch rechtlich sauber zu behandeln. Wer Schadensersatz statt der Leistung geltend machen will, sollte eine klare Frist setzen, den geschuldeten Leistungsstand möglichst konkret bezeichnen und die Konsequenzen eines fruchtlosen Fristablaufs eindeutig kommunizieren.

Ebenso wichtig ist eine konsistente Dokumentation der Korrespondenz. Widersprüchliche Signale, unklare Projektkommunikation oder bloße Unmutsäußerungen können im Streitfall dazu führen, dass erhebliche Ansprüche bereits an formellen Voraussetzungen scheitern.

Dominik J. Becker

Rechtsanwalt

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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.03.2026 – 22 U 184/23; vorinstanzlich: LG Darmstadt, Urteil vom 19.07.2023 – 9 O 387/21.

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