2.7.2026
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Wirtschaft
Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026: Was Online-Shops jetzt umsetzen müssen
Seit dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen ihre digitalen Vertragsprozesse anpassen. Wer Verbrauchern online den Abschluss eines Vertrags ermöglicht, muss in vielen Fällen auch eine einfache digitale Möglichkeit zum Widerruf bereitstellen. Gemeint ist die neue elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB, häufig als „Widerrufsbutton“ bezeichnet.
Der Gedanke dahinter ist klar: Wenn ein Vertrag online abgeschlossen werden kann, soll auch der Widerruf online einfach, eindeutig und ohne unnötige Hürden möglich sein.
Was der Widerrufsbutton leisten muss
Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist etwas verkürzt. Erforderlich ist nicht zwingend ein klassischer Button. Auch ein klar erkennbarer Link kann ausreichen. Entscheidend ist, dass die Funktion gut sichtbar, leicht zugänglich und eindeutig beschriftet ist.
Geeignet ist etwa eine Formulierung wie „Vertrag widerrufen“. Unklare Begriffe wie „Kontakt“, „Service“ oder „Anfrage“ genügen dagegen regelmäßig nicht. Die Widerrufsfunktion muss während der Widerrufsfrist verfügbar sein und darf nicht versteckt oder nur über unnötige Zwischenschritte erreichbar sein.
Betroffen sind insbesondere Online-Shops, Buchungsseiten, Apps, Online-Formulare sowie Plattform- und Marktplatzverkäufe, sofern Verbrauchern dort ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf Warenverkäufe. Auch Dienstleistungen, digitale Angebote und Finanzdienstleistungen können erfasst sein. Reine B2B-Verträge fallen dagegen nicht darunter.
Wichtig ist: Der Widerrufsbutton schafft kein neues Widerrufsrecht. Er betrifft nur die Art und Weise, wie ein bestehendes Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.

So sollte der digitale Widerruf ablaufen
Der Widerruf soll in zwei Schritten möglich sein. Zunächst wählt der Verbraucher die Widerrufsfunktion aus, etwa über „Vertrag widerrufen“. Anschließend muss er die Angaben machen oder bestätigen können, die zur Zuordnung des Vertrags erforderlich sind. Dazu zählen vor allem Name, Bestell- oder Vertragsnummer sowie eine E-Mail-Adresse oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel für die Bestätigung.
Im zweiten Schritt muss der Verbraucher den Widerruf ausdrücklich bestätigen können. Die entsprechende Schaltfläche sollte eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit „Widerruf bestätigen“.
Nach dem Absenden muss das Unternehmen unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung übermitteln. Diese sollte insbesondere den Inhalt des Widerrufs sowie Datum und Uhrzeit enthalten. In der Praxis wird dies meist per E-Mail erfolgen.
Unternehmen sollten außerdem darauf achten, den Widerruf nicht unnötig zu erschweren. Problematisch können etwa eine zwingende Neuregistrierung, der verpflichtende Download einer App oder die Pflicht zur Angabe eines Widerrufsgrundes sein. Ein Login kann nur dann sachgerecht sein, wenn auch der Vertragsschluss ausschließlich über ein Kundenkonto möglich war. Bei Gastbestellungen sollte der Widerruf grundsätzlich ebenfalls ohne Kundenkonto möglich sein.
Mit dem Einbau einer Schaltfläche allein ist es daher nicht getan. Unternehmen sollten den gesamten Widerrufsprozess prüfen: technische Umsetzung, klare Beschriftung, einfache Erreichbarkeit, automatische Eingangsbestätigung, Widerrufsbelehrung und Datenschutzhinweise. Gerade bei externen Shop-Systemen oder Plattformen sollte zudem geklärt werden, ob die Funktion tatsächlich rechtssicher und funktionsfähig umgesetzt ist.
Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er fehlerhaft eingebunden, können rechtliche Risiken entstehen. Neben Bußgeldern kommen auch Abmahnungen durch Wettbewerber, Verbraucherverbände oder andere berechtigte Stellen in Betracht.
Fazit
Der Widerrufsbutton ist seit dem 19. Juni 2026 für viele Online-Anbieter ein wichtiger Bestandteil des digitalen Vertragsprozesses. Unternehmen sollten ihre Websites, Shops, Apps und Plattformanbindungen zeitnah darauf prüfen, ob Verbraucher ihr Widerrufsrecht einfach, gut sichtbar und rechtssicher online ausüben können.
Besonders wichtig sind eine eindeutige Beschriftung, ein schlanker Ablauf, eine unverzügliche elektronische Eingangsbestätigung sowie angepasste Rechtstexte. Wer hier sauber nacharbeitet, reduziert das Risiko von Abmahnungen, Bußgeldern und Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Widerrufs.
Mario Caligiuri
Rechtsanwalt
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